Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/20/0313 B 9. November 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0314Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision 1. des M alias M S,
2. der Z S, beide in D, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2016, Zlen. 1) Zl. W242 2136795-1/4E, 2) W242 2136794-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 31. August 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte jeweils fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 31. August 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurück und stellte jeweils fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab.
2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestritten. Es sei die Einreise von schutzsuchenden, über die sogenannte "Balkan-Route" reisenden Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich und zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Asylantragstellung in Deutschland zugelassen worden und es könne im vorliegenden Fall nicht von einer "illegalen" Überschreitung der Grenze zwischen Serbien und Kroatien die Rede sein. 2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung bestritten. Es sei die Einreise von schutzsuchenden, über die sogenannte "Balkan-Route" reisenden Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich und zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Asylantragstellung in Deutschland zugelassen worden und es könne im vorliegenden Fall nicht von einer "illegalen" Überschreitung der Grenze zwischen Serbien und Kroatien die Rede sein.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 27. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200313.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017