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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0034 B 13. April 2017 Ra 2017/16/0017 B 28. Februar 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des K L und der B L in S, beide vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Hauptplatz 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Oktober 2016, Zl. LVwG-450127/5/MB/BD-450128/2, betreffend Wasserbenutzungsgebühren und Zählergebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Grünau im Almtal), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Instanzenzug gegenüber den Revisionswerbern eine Wasserbenutzungsgebühr und eine Zählergebühr für den Zeitraum vom 10. September 2014 bis zum 14. September 2015 für ein näher genanntes Grundstück fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Instanzenzug gegenüber den Revisionswerbern eine Wasserbenutzungsgebühr und eine Zählergebühr für den Zeitraum vom 10. September 2014 bis zum 14. September 2015 für ein näher genanntes Grundstück fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Die Revisionswerber hätten in der Beschwerde gegen die abgabenbehördliche Festsetzung der Wasserbenützungsgebühr und der Zählergebühr folgendes eingewendet:
Ihnen und ihren Rechtsvorgängern im Eigentum der in Rede stehenden Liegenschaft stehe seit jeher ein vertraglich eingeräumtes unentgeltliches Wasserbezugsrecht aus der nunmehr im Eigentum der Gemeinde Grünau stehenden Ortswasserleitung zu. Die Gemeinde habe diese Wasserleitung im Jahr 1959 gekauft, wobei ihren Organen bekannt gewesen sei, dass "Servitutsrechte" an der Leitung bestünden und ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten worden sei, dass zugunsten der in Rede stehenden Liegenschaft das unentgeltliche Wasserbezugsrecht bestehe. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juli 1964 sei der unentgeltliche Wasserbezug für diese Liegenschaft im Rahmen des getroffenen Übereinkommens anerkannt worden.
3 Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Gemeinde sei auf Grund ihrer Wassergebührenordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. November 2013 (Wassergebührenordnung 2014) und in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. November 2014 (Wassergebührenordnung 2015) berechtigt gewesen, die Wasserbenützungsgebühr mittels Bescheid festzusetzen. Dem eingewendeten unentgeltlichen Wasserbezugsrecht hielt das Verwaltungsgericht entgegen, Abmachungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt einer Abgabenschuld seien ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Sie wären nur dann wirksam, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen wären, was aber gegenständlich nicht der Fall sei. Ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber der Gemeinde sei im Verfahren betreffend die Festsetzung der Wasserbenützungsgebühr unerheblich.
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Die Revisionswerber erachten sich in ihrem Recht verletzt, dass für die in Rede stehende Liegenschaft für den genannten Zeitraum keine Wasserbenützungsgebühr festgesetzt werde.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die (mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 erhobene) Revision sieht ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtsnatur eines den unentgeltlichen Wasserbezug genehmigenden Gemeinderatsbeschlusses. In einem gleichgelagerten Fall sei beim Verwaltungsgerichtshof lediglich eine Revision anhängig, welche eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Mai 2014 betreffe, mit welchem es den vor ihm bekämpften Bescheid aufgehoben habe, weil nicht bloß eine privatrechtliche Vereinbarung vorliege, sondern diese Vereinbarung vom Gemeinderat einstimmig genehmigt worden sei.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ra 2014/17/0015, das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Mai 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er behielt seine ständige Rechtsprechung (vgl. die im erwähnten Erkenntnis vom 15. Dezember 2016 zitierten Erkenntnisse vom 20. April 2016, Ro 2014/17/0058, vom 15. März 2012, 2011/17/0139, vom 20. März 2007, 2006/17/0384, und 21. Februar 2007, 2005/17/0088, sowie etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127, mwN) bei , wonach Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz geregelt werden und dass die Abgabenschuld auch im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass er bereits im erwähnten Erkenntnis vom 21. Februar 2007 ausgesprochen hat, dies gelte selbst bei Vorliegen eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2016, Ra 2014/17/0015, das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Mai 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Er behielt seine ständige Rechtsprechung vergleiche , die im erwähnten Erkenntnis vom 15. Dezember 2016 zitierten Erkenntnisse vom 20. April 2016, Ro 2014/17/0058, vom 15. März 2012, 2011/17/0139, vom 20. März 2007, 2006/17/0384, und 21. Februar 2007, 2005/17/0088, sowie etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127, mwN) bei , wonach Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz geregelt werden und dass die Abgabenschuld auch im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass er bereits im erwähnten Erkenntnis vom 21. Februar 2007 ausgesprochen hat, dies gelte selbst bei Vorliegen eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses.
10 Im Erkenntnis vom 12. August 1997, 93/17/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, ein Gemeinderatsbeschluss über eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde könne allenfalls als Akt der internen Willensbildung der Gemeinde gesehen werden, nicht aber als gegenüber den (damaligen) Beschwerdeführern ergangener hoheitlicher Akt. Die Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen, verbiete sich ebenfalls schon deshalb, weil öffentlich-rechtliche Verträge nur zulässig sind, wenn eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht. Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof bereits auf sein Erkenntnis vom 25. September 1992, 90/17/0331.
11 Die von den Revisionswerbern aufgeworfene Frage, ob eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde auch dann für öffentlich-rechtliche Abgabenansprüche unerheblich sei, wenn eine solche Vereinbarung Gegenstand eines Gemeinderatsbeschlusses sei, wurde somit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160016.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017