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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des A F in H, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der am 8. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller am 23. Jänner 2017 in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Sohin war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, vom 11. November 2016, Fr 2016/08/0012, sowie vom 12. Dezember 2016, Fr 2016/01/0018, und vom 20. Mai 2015, Fr 2015/10/0004, mwN). 3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, vom 11. November 2016, Fr 2016/08/0012, sowie vom 12. Dezember 2016, Fr 2016/01/0018, und vom 20. Mai 2015, Fr 2015/10/0004, mwN).
Wien, am 28. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010005.F00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017