TE Vwgh Erkenntnis 2017/3/6 Ro 2017/02/0001

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Veröffentlicht am 06.03.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204020;
E3R E05205000;
E3R E07204020;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr Art11 Abs3;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs7 lita ;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs7 lita subliti;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs7 lita sublitii;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs7 lita sublitiii;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs1a idF 2013/I/043;
KFG 1967 §134 Abs1;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
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  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
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  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
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  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
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  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des V P in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2016, Zl. VGW- 031/082/13351/2015-5, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des römisch fünf P in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2016, Zl. VGW- 031/082/13351/2015-5, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 6. Oktober 2015 für schuldig erachtet, er habe am 29. September 2013 um 7:35 Uhr in W den mit einem analogen Kontrollgerät ausgestatteten Lastkraftwagen mit einem näher genannten Kennzeichen, bei dem sowohl die zulässige Höchstmasse als auch das Eigengewicht 3.500 kg überstiegen habe, im Rahmen einer Güterbeförderung gelenkt,

1. obwohl er die von ihm in den vorausgegangenen 28 Tagen verwendeten Schaublätter, falls der Revisionswerber in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt habe, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet gewesen sei, nicht mitgeführt habe bzw. auf Verlangen dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ausgehändigt habe, es fehlten die Schaublätter vom 1. bis zum 28. September 2013;

2. obwohl er die von ihm in den vorausgegangenen 28 Tagen entsprechenden Bestätigungen des Arbeitgebers über lenkfreie Tage, die der Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müsse, nicht mitgeführt habe bzw. auf Verlangen dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ausgehändigt habe, es fehlten die Bestätigungen vom 1. bis zum 28. September 2013.2. obwohl er die von ihm in den vorausgegangenen 28 Tagen entsprechenden Bestätigungen des Arbeitgebers über lenkfreie Tage, die der Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müsse, nicht mitgeführt habe bzw. auf Verlangen dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ausgehändigt habe, es fehlten die Bestätigungen vom 1. bis zum 28. September 2013.

2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. Art. 15 Abs. 7 lit. a sublit i EG-VO Nr. 3821/85 iVm § 102 Abs. 1a KFG und zu 2. § 102 Abs. 1a KFG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage 18 Stunden) und EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und sechs Stunden) verhängt wurden. 2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. Artikel 15, Absatz 7, Litera a, sublit i EG-VO Nr. 3821/85 in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG und zu 2. Paragraph 102, Absatz eins a, KFG verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage 18 Stunden) und EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und sechs Stunden) verhängt wurden.

3 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in beiden Spruchpunkten nach dem Komma hinter der Wortfolge "im Rahmen einer Güterbeförderung gelenkt" der Wortlaut jeweils bis zum Satzende im Spruchpunkt 1. durch den Text "ohne einem Kontrollbeamten auf Verlangen ein Schaublatt für jeden Tag auszuhändigen, an dem Sie ein mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug gelenkt haben, was im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.09.2013 nicht ausschließlich, aber zumindest an einem Tag der Fall war" und im Spruchpunkt 2. durch den Text "ohne einem Kontrollbeamten auf Verlangen eine Bestätigung des Arbeitgebers über lenkfreie Tage für jeden lenkfreien Tag auszuhändigen, obwohl in den nicht nur aus lenkfreien Tagen bestehenden Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.09.2013 zumindest ein lenkfreier Tag fiel" ersetzt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. habe in der Wiedergabe der übertretenen Rechtsvorschriften der Verweis auf § 102 Abs. 1a KFG zu entfallen. 3 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in beiden Spruchpunkten nach dem Komma hinter der Wortfolge "im Rahmen einer Güterbeförderung gelenkt" der Wortlaut jeweils bis zum Satzende im Spruchpunkt 1. durch den Text "ohne einem Kontrollbeamten auf Verlangen ein Schaublatt für jeden Tag auszuhändigen, an dem Sie ein mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattetes Fahrzeug gelenkt haben, was im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.09.2013 nicht ausschließlich, aber zumindest an einem Tag der Fall war" und im Spruchpunkt 2. durch den Text "ohne einem Kontrollbeamten auf Verlangen eine Bestätigung des Arbeitgebers über lenkfreie Tage für jeden lenkfreien Tag auszuhändigen, obwohl in den nicht nur aus lenkfreien Tagen bestehenden Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.09.2013 zumindest ein lenkfreier Tag fiel" ersetzt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. habe in der Wiedergabe der übertretenen Rechtsvorschriften der Verweis auf Paragraph 102, Absatz eins a, KFG zu entfallen.

4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und stellte die in den Spruchpunkten angelasteten Tathandlungen mit den vorgenommenen Abänderungen als Sachverhalt fest. In der Folge traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Verfahrensdauer und begründete seine Beweiswürdigung.

5 Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsnormen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Revisionswerber habe nicht bestritten, dass das von ihm im Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug in den Anwendungsbereich der Straßenverkehr-Kontrollgerät-VO falle oder dass er im Zeitraum vom 1. September bis zum 28. September 2013 andere als in ihren Anwendungsbereich fallende Fahrzeuge gelenkt habe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei das Tatbild der beiden ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der Revisionswerber habe die entsprechenden Nachweise bei einer Fahrzeugkontrolle einem Kontrollorgan nicht ausgehändigt, obwohl er dazu - zum Nachweis der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten - verpflichtet gewesen wäre. Von dieser Verpflichtung, zumindest für einen (davorliegenden) Tag jeweils ein Schaublatt und eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, sei der Beschwerdeführer nicht entbunden gewesen, weil er im Zeitraum vor seiner Anhaltung vom 1. bis zum 28. September 2013 nicht ausschließlich und nicht ohne zumindest einen lenkfreien Tag mit einem Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gefahren sei. Der Revisionswerber sei bei der Fahrzeugkontrolle am 29. September 2013 zur Aushändigung zweier (mitzuführender) Nachweise verpflichtet gewesen, wofür zwei Strafen verhängt worden seien.

6 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu Lenkerpflichten nach der Straßenverkehr-Kontrollgerät-VO und § 102 Abs. 1a KFG, insbesondere der Tatbestände im Verhältnis zueinander, in einer Konstellation wie der vorliegenden fehle, in der ein Lenker ein Fahrzeug (im vorangegangenen Kontrollzeitraum) mit digitalem und (bei Tatanhaltung) mit analogem Kontrollgerät zu lenken behaupte. 6 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Lenkerpflichten nach der Straßenverkehr-Kontrollgerät-VO und Paragraph 102, Absatz eins a, KFG, insbesondere der Tatbestände im Verhältnis zueinander, in einer Konstellation wie der vorliegenden fehle, in der ein Lenker ein Fahrzeug (im vorangegangenen Kontrollzeitraum) mit digitalem und (bei Tatanhaltung) mit analogem Kontrollgerät zu lenken behaupte.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil nach den angewendeten Bestimmungen zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zunächst die Schaublätter und Fahrerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen seien, und nur wenn dadurch für den Kontrolltag und die 28 vorausgegangenen Tage nicht alles nachgewiesen sei, sei eine Bestätigung des Arbeitgebers über lenkfreie Tage vorzulegen. Der Lenker eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät habe zuerst die Schaublätter, dann die Fahrerkarte und bei Aufzeichnungslücken handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke mitzuführen bzw. vorzulegen.

10 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 11 Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates geänderten Fassung lautet: 10 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 11 Artikel 15 Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates geänderten Fassung lautet:

     "(7) a)         Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem

Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den

Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)         die Schaublätter für die laufende Woche und die vom

Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii)         die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte

ist, und

iii)         alle während der laufenden Woche und der

vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind.

Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)         Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

ii)         alle während der laufenden Woche und der

vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, undvorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind, und

die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist. die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist.

Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert." c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert."

12 § 102 Abs. 1a KFG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 lautet: 12 Paragraph 102, Absatz eins a, KFG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet:

  1. "(1a)Absatz eins a,Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a."Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 102 a,

13 Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. 13 Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.

14 Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 1. stützte das Verwaltungsgericht auf Artikel 15 Abs. 7 lit. a) sublit. i) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wonach ein Lenker eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage vorlegen können muss. 14 Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 1. stützte das Verwaltungsgericht auf Artikel 15 Absatz 7, Litera a,) sublit. i) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wonach ein Lenker eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage vorlegen können muss.

15 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hat der Revisionswerber ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt und trotz Aufforderung dem Kontrollbeamten weder die Schaublätter für die dem Anhaltetag vorausgehenden 28 Tage noch die Fahrerkarte oder sonstige Aufzeichnungen vorgelegt. Der Verantwortung des Revisionswerbers, er hätte in den vorausgehenden 28 Tagen kein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt, schenkte das Verwaltungsgericht keinen Glauben.

16 Dadurch hat der Revisionswerber den Tatbestand von

Artikel 15 Abs. 7 lit. a) sublit. i) bis iii) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllt. Dass ihm lediglich die Nichtvorlage der Schaublätter angelastet wurde, ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers nichts.Artikel 15 Absatz 7, Litera a,) sublit. i) bis iii) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllt. Dass ihm lediglich die Nichtvorlage der Schaublätter angelastet wurde, ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers nichts.

17 Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu den Daten auf der Fahrerkarte gehen insofern ins Leere, als die Fahrerkarte nach den oben wieder gegebenen Feststellungen vom Revisionswerber nicht vorgelegt worden ist.

18 Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 2. stützte das Verwaltungsgericht auf § 102 Abs. 1a KFG, wonach unter anderem dann, wenn für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen sind. 18 Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 2. stützte das Verwaltungsgericht auf Paragraph 102, Absatz eins a, KFG, wonach unter anderem dann, wenn für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt werden, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen sind.

19 Trotz des Fehlens der Schaublätter für die dem Anhaltetag vorausgehenden 28 Tage hat der Revisionswerber solche Bestätigungen über lenkfreie Tage (etwa wegen Urlaubs oder Krankheit) nicht vorgelegt, weshalb sich auch die Bestrafung in diesem Punkt als rechtmäßig erweist.

20 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 20 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 6. März 2017 21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 6. März 2017

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020001.J00

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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