TE Vwgh Beschluss 2017/3/6 Ra 2017/02/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2017
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litj;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des AF in P, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. November 2016, Zl. LVwG-2015/24/2635-4, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des AF in P, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. November 2016, Zl. LVwG-2015/24/2635-4, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2. September 2015 wurden dem Revisionswerber als Fahrer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen des § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Last gelegt: 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 2. September 2015 wurden dem Revisionswerber als Fahrer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretungen des Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zur Last gelegt:

1. "Am 02.03.2015 wurde von 07.37 Uhr bis 02.03.2015 um 15.10 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 15 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 45 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."1. "Am 02.03.2015 wurde von 07.37 Uhr bis 02.03.2015 um 15.10 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 15 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 45 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

2. " Am 09.03.2015 wurde von 09.39 Uhr bis 09.03.2015 um 17.15 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 49 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 19 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar."2. " Am 09.03.2015 wurde von 09.39 Uhr bis 09.03.2015 um 17.15 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 49 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 19 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar."

2 Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. November 2016 als unbegründet ab. Unter einem sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. November 2016 als unbegründet ab. Unter einem sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber macht in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen geltend, die Feststellungen des LVwG hinsichtlich der "ununterbrochenen Lenkzeit" von 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten würden auf der unrichtigen Rechtsansicht beruhen, wonach eine "ununterbrochene Lenkzeit" auch dann vorliege, wenn die Lenktätigkeit (mehrfach) von anderen Tätigkeiten unterbrochen worden sei. Eine "ununterbrochene Lenkzeit" von 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten und damit eine Verletzung von Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 sei jedoch nur dann gegeben, wenn der Lenker sein Fahrzeug tatsächlich durchgehend 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten gelenkt habe. Zur Bedeutung der Begriffe "Lenkzeit" des Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 einerseits und "ununterbrochener Lenkzeit" im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG (idF der Richtlinie 2009/5/EG) andererseits sowie zur rechtlichen Relevanz und den Auswirkungen von Ruhezeiten/Pausen auf den Zeitraum, der als "Lenkzeit" bzw. "ununterbrochene Lenkzeit" zu werten sei, fehle es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Weiters fehle betreffend die in § 134 Abs. 1a KFG  geregelten Fälle, insbesondere betreffend Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006, höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, welche Tatzeit zur (ausreichenden) Beschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG anzuführen sei. 7 Der Revisionswerber macht in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen geltend, die Feststellungen des LVwG hinsichtlich der "ununterbrochenen Lenkzeit" von 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten würden auf der unrichtigen Rechtsansicht beruhen, wonach eine "ununterbrochene Lenkzeit" auch dann vorliege, wenn die Lenktätigkeit (mehrfach) von anderen Tätigkeiten unterbrochen worden sei. Eine "ununterbrochene Lenkzeit" von 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten und damit eine Verletzung von Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, sei jedoch nur dann gegeben, wenn der Lenker sein Fahrzeug tatsächlich durchgehend 6 Stunden und 15 Minuten bzw. 5 Stunden und 49 Minuten gelenkt habe. Zur Bedeutung der Begriffe "Lenkzeit" des Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, einerseits und "ununterbrochener Lenkzeit" im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG) andererseits sowie zur rechtlichen Relevanz und den Auswirkungen von Ruhezeiten/Pausen auf den Zeitraum, der als "Lenkzeit" bzw. "ununterbrochene Lenkzeit" zu werten sei, fehle es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Weiters fehle betreffend die in Paragraph 134, Absatz eins a, KFG  geregelten Fälle, insbesondere betreffend Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, welche Tatzeit zur (ausreichenden) Beschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG anzuführen sei.

8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004, mwN). 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004, mwN).

10 Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 sieht vor, dass ein Fahrer nach einer "Lenkdauer" von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Der Begriff "Lenkdauer" wird in Art. 4 lit. q leg. cit. als "die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt", definiert. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein. Als "Fahrtunterbrechung" gilt gemäß Art. 4 lit. d leg. cit. jeder "Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird." 10 Artikel 7, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, sieht vor, dass ein Fahrer nach einer "Lenkdauer" von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Der Begriff "Lenkdauer" wird in Artikel 4, Litera q, leg. cit. als "die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt", definiert. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein. Als "Fahrtunterbrechung" gilt gemäß Artikel 4, Litera d, leg. cit. jeder "Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird."

"Lenkzeit" ist gemäß Art. 4 lit. j leg. cit. die Dauer der Lenktätigkeit selbst."Lenkzeit" ist gemäß Artikel 4, Litera j, leg. cit. die Dauer der Lenktätigkeit selbst.

11 Damit geht bereits aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 561/2006 eindeutig hervor, dass Lenkpausen, die nicht den zeitlichen Vorgaben des Art. 7 leg. cit. entsprechen oder - wie der Revisionswerber anhand der Fahrerkartenauswertung in seiner Revision selbst aufzeigt - zur Verrichtung einer anderen Arbeitstätigkeit genutzt werden, zwar eine Unterbrechung der Lenktätigkeit und somit der "Lenkzeit" iSd Art. 4 lit. j leg. cit. darstellen, im Zusammenhang mit der Strafnorm des Art. 7 leg. cit. aber insofern unbeachtlich sind, als sie nicht als "Fahrtunterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Daraus folgt aber auch, dass die Ermittlung der für eine allfällige Strafbarkeit nach § 134 Abs. 1 KFG  iVm Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 relevanten "Lenkdauer" durch das Addieren aller Lenkzeiten bis zu einer den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Fahrtunterbrechung zu erfolgen hat, was vom LVwG im Ergebnis richtig vorgenommen wurde. Angesichts des klaren Wortlautes der Strafnorm des Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 4 lit. d und q leg. cit. kann die Verwendung des Begriffes "ununterbrochene Lenkzeit" im Anhang III der RL 2006/22/EG idF der RL 2009/5/EG, der unter der Nr. C ausdrücklich auf Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 Bezug nimmt und eine Grundlage für die Strafbemessung nach § 134 Abs. 1b KFG bildet, nur als unbeachtliches Redaktionsversehen gewertet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die Begriffe "Lenkdauer" und "Lenkzeit" in seiner Revision selbst nicht einheitlich verwendet. 11 Damit geht bereits aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, eindeutig hervor, dass Lenkpausen, die nicht den zeitlichen Vorgaben des Artikel 7, leg. cit. entsprechen oder - wie der Revisionswerber anhand der Fahrerkartenauswertung in seiner Revision selbst aufzeigt - zur Verrichtung einer anderen Arbeitstätigkeit genutzt werden, zwar eine Unterbrechung der Lenktätigkeit und somit der "Lenkzeit" iSd Artikel 4, Litera j, leg. cit. darstellen, im Zusammenhang mit der Strafnorm des Artikel 7, leg. cit. aber insofern unbeachtlich sind, als sie nicht als "Fahrtunterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Daraus folgt aber auch, dass die Ermittlung der für eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG  in Verbindung mit Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, relevanten "Lenkdauer" durch das Addieren aller Lenkzeiten bis zu einer den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Fahrtunterbrechung zu erfolgen hat, was vom LVwG im Ergebnis richtig vorgenommen wurde. Angesichts des klaren Wortlautes der Strafnorm des Artikel 7, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 4, Litera d und q leg. cit. kann die Verwendung des Begriffes "ununterbrochene Lenkzeit" im Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG in der Fassung der RL 2009/5/EG, der unter der Nr. C ausdrücklich auf Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, Bezug nimmt und eine Grundlage für die Strafbemessung nach Paragraph 134, Absatz eins b, KFG bildet, nur als unbeachtliches Redaktionsversehen gewertet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die Begriffe "Lenkdauer" und "Lenkzeit" in seiner Revision selbst nicht einheitlich verwendet.

12 Sofern der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision rügt, das angefochtene Erkenntnis entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tatumschreibung so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189, mwN). Für den Verwaltungsgerichtshof bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Revisionswerber zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht diesen Grundsätzen entsprochen hätten. 12 Sofern der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision rügt, das angefochtene Erkenntnis entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Tatumschreibung so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189, mwN). Für den Verwaltungsgerichtshof bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Revisionswerber zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht diesen Grundsätzen entsprochen hätten.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 6. März 2017 13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 6. März 2017

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020020.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten