Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des S, geboren 1974, und 2. der V, geboren 1982, beide vertreten durch Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, der gegen das Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, 1) Zl. L515 2133904-1/5E und 2) Zl. L515 2133906-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des S, geboren 1974, und 2. der römisch fünf, geboren 1982, beide vertreten durch Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, der gegen das Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, 1) Zl. L515 2133904-1/5E und 2) Zl. L515 2133906-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Die Antragsteller begründen ihre Anträge damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigem Nachteil für sie verbunden sei, weil sie aufgrund der erlassenen Rückkehrentscheidung Österreich sofort verlassen müssten und sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichenInteressen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichenInteressen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat und nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war den Anträgen stattzugeben.
Wien, am 7. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200357.L00Im RIS seit
29.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026