TE Vwgh Beschluss 2017/3/9 Ra 2016/17/0145

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Veröffentlicht am 09.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §14 Abs2;
VStG §54b;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs6;
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des J T in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2016, LVwG-410837/9/FP/BZ, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. Juni 2015 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von EUR 100,-- vorgeschrieben. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. Juni 2015 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von EUR 100,-- vorgeschrieben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde ab, korrigierte die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Seriennummer des gegenständlichen Glücksspielgeräts, verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,-- und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

4 Laut der im vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Sterbeurkunde des Standesamts Linz vom 10. März 2016 starb der Revisionswerber am 9. März 2016. Nach den Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofs wurden bis dato weder die Geldstrafe noch die im Straferkenntnis sowie im angefochtenen Erkenntnis auferlegten Kostenbeiträge bezahlt.

5 Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus VwGH vom 22. Jänner 1997, 96/03/0228, oder VwGH vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). 5 Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen vergleiche , zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, etwa e contrario aus VwGH vom 22. Jänner 1997, 96/03/0228, oder VwGH vom 22. Februar 1996, 93/15/0194).

6 Die Revision war daher im Sinn des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Die Revision war daher im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl VwGH vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0044). 7 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt vergleiche , VwGH vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0044).

Wien, am 9. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170145.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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