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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/02/0007 B 10. März 2017 Ro 2017/02/0008 B 10. März 2017 Ro 2017/02/0011 B 10. März 2017 Ro 2017/02/0010 B 10. März 2017 Ro 2017/02/0009 B 10. März 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision von *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. November 2016, Zl. LVwG 43.19-2129/2016-2, betreffend Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft M; mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2007 auf Antrag der SGmbH das "Vorhaben S Neu" unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 iVm §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 und Anhang 1, Spalte 2 Z 24 lit. a sowie Anhang 1, Spalte 2 Z 46 lit. a und § 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt. Das "Vorhaben S Neu" umfasst die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb ständiger Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge und die Vornahme von vorhabensursächlichen Rodungen auf Liegenschaften der Gemeinden S und F. Laut Genehmigungsantrag (nach Antragseinschränkung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007) war eine Anzahl von 25.000 Zuschauern bei Großveranstaltungen, bei allen anderen Veranstaltungen von max. 5.000 Gegenstand des Verfahrens; diese Zuschauerzahlen wurden der Beurteilung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt. 1 Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2007 auf Antrag der SGmbH das "Vorhaben S Neu" unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4, und 5 in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 3 a, Absatz eins, Ziffer eins und Anhang 1, Spalte 2 Ziffer 24, Litera a, sowie Anhang 1, Spalte 2 Ziffer 46, Litera a und Paragraph 39, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt. Das "Vorhaben S Neu" umfasst die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb ständiger Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge und die Vornahme von vorhabensursächlichen Rodungen auf Liegenschaften der Gemeinden S und F. Laut Genehmigungsantrag (nach Antragseinschränkung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007) war eine Anzahl von 25.000 Zuschauern bei Großveranstaltungen, bei allen anderen Veranstaltungen von max. 5.000 Gegenstand des Verfahrens; diese Zuschauerzahlen wurden der Beurteilung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 18. April 2013 wurde auf Antrag der P GmbH & Co KG (vormals SGmbH) "in Abänderung des UVP Bescheides vom 12.9.2007" unter anderem eine Erhöhung der Besucherzahl auf 40.000 pro Tag für maximal 10 Großveranstaltungstage und die Durchführung von Alternativveranstaltungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (StVAG) genehmigt.
3 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 genehmigte die BH M gemäß § 9 Abs. 6 und 7 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 StVAG eine Erhöhung der Besucherzahl von über 50.000 auf Tribünen und weitere über 50.000 im Freigelände (gleichzeitig Anwesende maximal 95.000 an den Veranstaltungstagen) für das F vom 20. bis 22. Juni 2014 auf der gemäß UVP-G 2000 genehmigten Rennstrecke mit den dazugehörigen Gebäuden, Zuschaueranlagen, sonstigen Anlagen und technischen Infrastruktureinrichtungen. 3 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 genehmigte die BH M gemäß Paragraph 9, Absatz 6, und 7 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StVAG eine Erhöhung der Besucherzahl von über 50.000 auf Tribünen und weitere über 50.000 im Freigelände (gleichzeitig Anwesende maximal 95.000 an den Veranstaltungstagen) für das F vom 20. bis 22. Juni 2014 auf der gemäß UVP-G 2000 genehmigten Rennstrecke mit den dazugehörigen Gebäuden, Zuschaueranlagen, sonstigen Anlagen und technischen Infrastruktureinrichtungen.
4 In einem aus Anlass dieses Bescheides vom 17. Dezember 2013 geführten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVAG die (zum Teil mit den Parteien dieses Verfahrens identen) dort revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr. 4 In einem aus Anlass dieses Bescheides vom 17. Dezember 2013 geführten Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des Paragraph 25, StVAG die (zum Teil mit den Parteien dieses Verfahrens identen) dort revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (Paragraph 8, AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr.
5 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 erteilte die BH M der P GmbH & Co KG gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und 9, Abs. 6 und 7 StVAG die Bewilligung zur Durchführung der Großveranstaltung F auf dem R-Ring in der Zeit vom 17. bis 19. Juni 2016. 5 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 erteilte die BH M der P GmbH & Co KG gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 9, Absatz 6, und 7 StVAG die Bewilligung zur Durchführung der Großveranstaltung F auf dem R-Ring in der Zeit vom 17. bis 19. Juni 2016.
6 Den Verfahren gemäß StVAG sind die revisionswerbenden Parteien nicht beigezogen worden.
7 Am 12. Februar 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien - offenbar auf Grund der Aussagen im zitierten Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078 - den Antrag auf Zustellung des oben angeführten Bescheides der BH M vom 22. Oktober 2014 und erhoben nach seiner Zustellung dagegen Beschwerden.
8 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juni 2016 hat die BH M diese Beschwerden abgewiesen.
9 Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die BH M in Abänderung ihres angeführten Bescheides vom 22. Oktober 2014 das F statt vom 17. bis 19. Juni 2016 für die Zeit vom 1. bis 3. Juli 2016.
10 Auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juni 2016 erhobenen Vorlageantrags hat das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. November 2016 den Beschwerden keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
11 Nach der wesentlichen Begründung verneinte das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Parteien, weil die zu prüfende Veranstaltung bereits abgehalten wurde und das von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Recht nicht wiederherstellbar sei.
12 Die Revision erachtet das Verwaltungsgericht als zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe einerseits im zitierten Erkenntnis vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, den dortigen revisionswerbenden Parteien in dem Verfahren nach dem StVAG bei Vorliegen der Voraussetzungen Parteistellung gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie eingeräumt; andererseits wurde im Erkenntnis vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, die Frage, ob die dort revisionswerbenden Parteien als Nachbarn zum Veranstaltungsort im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, um die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben geltend machen zu können, verneint, weil der Zeitraum, für den die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, schon verstrichen gewesen sei und den revisionswerbenden Parteien daher das Rechtsschutzinteresse fehle. Es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob in solchen Fällen trotz Verstreichens des Bewilligungszeitraumes ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Parteistellung gegeben sei.
13 Die revisionswerbenden Parteien schlossen sich in der Revision der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes an und verwiesen auf den Umstand, dass sie keine Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer innerstaatlichen und unionsrechtlich gewährleisteten Rechte gehabt hätten, was dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 GRC widerspräche. 13 Die revisionswerbenden Parteien schlossen sich in der Revision der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes an und verwiesen auf den Umstand, dass sie keine Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer innerstaatlichen und unionsrechtlich gewährleisteten Rechte gehabt hätten, was dem Effektivitätsgrundsatz und Artikel 47, GRC widerspräche.
14 Anders als das Verwaltungsgericht und die revisionswerbenden Parteien meinen, hängt der Revisionsfall nicht von der Beantwortung einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab.
15 Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie insbesondere aus § 58 Abs 2 VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN). 15 Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche , etwa VwGH vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111, mwN).
16 Ebenso in ständiger Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in jenen Fällen, in denen befristete Bewilligungen bereits abgelaufen sind (vgl. zu Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, zu einer tierschutzrechtlichen Bewilligung VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, zu einer Veranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0156, zu einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, jeweils mwN). 16 Ebenso in ständiger Rechtsprechung verneint der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in jenen Fällen, in denen befristete Bewilligungen bereits abgelaufen sind vergleiche , zu Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, zu einer tierschutzrechtlichen Bewilligung VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, zu einer Veranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0156, zu einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, jeweils mwN).
17 Im zuletzt zitierten Erkenntnis vom 26. April 2016 war die Frage zu beantworten, ob den dort revisionswerbenden Parteien als Nachbarn zum Veranstaltungsort im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, um die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben geltend machen zu können.
18 Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus:
"Das Bewilligungsverfahren, für das die revisionswerbenden Parteien die Parteistellung anstreben, war jedoch im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde beim LVwG bereits abgeschlossen und es war auch der Zeitraum, für den die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, schon verstrichen. Die revisionswerbenden Parteien haben weder in ihrer Beschwerde an das LVwG noch in der vorliegenden Revision dargelegt, warum sie ungeachtet dessen von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Veranstaltung ‚A 2015' ausgegangen sind bzw ausgehen. Soweit das LVwG ein diesbezügliches Interesse darin zu erkennen vermeinte, dass die Parteistellung für geplante zukünftige Luftfahrtveranstaltungen geklärt werden solle, übersieht es, dass sich der Antrag der revisionswerbenden Parteien nur auf die Feststellung ihrer Parteistellung im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren ‚A 2015' bezog. Nur dieses Verfahren war daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des beim LVwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides in Prüfung zu nehmen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien daher schon vom LVwG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen gewesen."
19 Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden lediglich durch das angewendete Materiengesetz. Während dort eine - verstrichene - luftfahrtrechtliche Bewilligung zu Grunde lag, geht es vorliegend um eine veranstaltungsrechtliche Frage, beides im Zusammenhang mit einer Parteistellung zur Geltendmachung der UVP-Pflicht.
20 Ein Unterschied zwischen den beiden Fällen ist nicht zu sehen, weder das Verwaltungsgericht noch die revisionswerbenden Parteien haben einen solchen aufgezeigt. Auch wurden keine relevanten Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Klärung der Parteistellung vorgebracht. Allein das Wegfallen der Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechten stellt keinen solchen Grund dar, weil dies die Folge des Fehlens des Rechtsschutzinteresses ist. Durch das Verstreichen des Bewilligungszeitraumes begeben sich alle Parteien - auch die ins Verfahren eingetretenen revisionswerbenden Parteien - gleichermaßen der Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte. Die vorliegende Parteistellung gewährt den revisionswerbenden Parteien keine diesbezügliche Sonderstellung.
21 Im vorliegenden Fall fand die in Rede stehende Veranstaltung im Juli 2016 statt. Durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes würde sich an der Rechtsstellung der revisionswerbenden Parteien nichts ändern, weil das vom Revisionswerber geltend gemachte Recht nicht wiederherstellbar ist, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
22 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 22 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 10. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017020006.J00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017