TE Vwgh Beschluss 2017/3/14 Ra 2017/19/0072

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2017, W165 2140213-1/7E, W165 2140223-1/7E, W165 2140217-1/7E, W165 2140220-1/7E, W165 2140207-1/7E, W165 2140208-1/7E, W165 2140216-1/7E, W165 2140210-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M und sieben weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheiden jeweils vom 31. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte die Abschiebung nach Kroatien für zulässig.Mit Bescheiden jeweils vom 31. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten an und erklärte die Abschiebung nach Kroatien für zulässig.
2
Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gemeinsamen Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob die Bescheide.Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gemeinsamen Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob die Bescheide.
3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, es bestehe unter Berücksichtigung der für die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof, für das Vorverfahren sowie das Hauptverfahren notwendige Zeit die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was den Revisionen des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil deren Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügen würden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, es bestehe unter Berücksichtigung der für die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof, für das Vorverfahren sowie das Hauptverfahren notwendige Zeit die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was den Revisionen des BFA jegliche Effektivität nehmen würde. Rechtliche Interessen der Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil deren Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und sie daher über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügen würden.

Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 14. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190072.L00

Im RIS seit

29.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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