TE Vwgh Beschluss 2017/3/15 Ra 2017/04/0026

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §76a;
GewO 1994 §79;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 76a heute
  2. GewO 1994 § 76a gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 76a gültig von 04.08.2014 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2014
  4. GewO 1994 § 76a gültig von 01.12.2012 bis 03.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2012
  5. GewO 1994 § 76a gültig von 19.08.2010 bis 30.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Dezember 2016, LVwG 43.21-1259/2016-13, betreffend Vorschreibung einer nachträglichen Auflage nach der GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag; mitbeteiligte Partei: Mag. W, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig und Dr. Christian Puchner, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Franz-Josef-Straße 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Dezember 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24. März 2016, mit dem der Revisionswerberin eine nachträgliche Auflage gemäß § 76a in Verbindung mit § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) - mit dem Inhalt der Beschränkung des Betriebs des Gastgartens der Betriebsanlage mit 20.00 Uhr - auferlegt worden war, als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf das eingeholte lärmtechnische sowie medizinische Sachverständigengutachten und gelangte zum Ergebnis, dass für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr die vom Gastgartenbetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar seien. 1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Dezember 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24. März 2016, mit dem der Revisionswerberin eine nachträgliche Auflage gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) - mit dem Inhalt der Beschränkung des Betriebs des Gastgartens der Betriebsanlage mit 20.00 Uhr - auferlegt worden war, als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf das eingeholte lärmtechnische sowie medizinische Sachverständigengutachten und gelangte zum Ergebnis, dass für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr die vom Gastgartenbetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar seien.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausspricht.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. August 2016, Ra 2016/04/0068 bis 0077, mwN). 5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. August 2016, Ra 2016/04/0068 bis 0077, mwN).

6 Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin beschränkt sich auf die nicht weiter substantiierte Aussage, der wirtschaftliche Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens sei ohne einen Gastgarten (auch bezogen auf den Zeitraum ab 20.00 Uhr) nicht möglich. Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erstattet (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, AW 2013/04/0004, mwN). 6 Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin beschränkt sich auf die nicht weiter substantiierte Aussage, der wirtschaftliche Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens sei ohne einen Gastgarten (auch bezogen auf den Zeitraum ab 20.00 Uhr) nicht möglich. Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattet vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, AW 2013/04/0004, mwN).

Wien, am 15. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040026.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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