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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
IO §58 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Masseverwalters der ***** in Konkurs, Rechtsanwälte Dr. P OG in Wien, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2016, VGW- 041/V/083/12026/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG und Ausspruch der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Masseverwalters der ***** in Konkurs, Rechtsanwälte Dr. P OG in Wien, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100-102, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. April 2016, VGW- 041/V/083/12026/2015-14, betreffend Bestrafung nach dem ASVG und Ausspruch der Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 8. Juli 2015 erkannte der Magistrat der Stadt Wien MC für schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH unterlassen, zwölf der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, und verhängte über MC wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 ASVG Geldstrafen (im Fall der Nichteinbringung Ersatzfreiheitsstrafen). Die G GmbH hafte für die Geldstrafen mit MC gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. 1 Mit Straferkenntnis vom 8. Juli 2015 erkannte der Magistrat der Stadt Wien MC für schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G GmbH unterlassen, zwölf der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegende Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, und verhängte über MC wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG Geldstrafen (im Fall der Nichteinbringung Ersatzfreiheitsstrafen). Die G GmbH hafte für die Geldstrafen mit MC gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
2 Am 24. Juli 2015 wurde beim Handelsgericht Wien der Konkurs über das Vermögen der G GmbH eröffnet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) herab und passte die Höhe des Haftungsausspruches entsprechend an.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Dr. P OG als "Masseverwalter" der G GmbH in Konkurs.
5 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Äußerung, in der (ausschließlich) auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen und die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand begehrt wird.
6 Die Revision ist mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
7 Die Revision wird nach ihrem Wortlaut eingebracht von:
"G (...) GmbH in Konkurs (...) Masseverwalter: Rechtsanwälte Dr. P OG (...), diese vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Ebner".
8 In der Revision beruft sich die Rechtsanwälte Dr. P OG auf ihre Stellung als "Masseverwalter" der G GmbH, nicht aber auf eine von der G GmbH bzw. deren Vertretern erteilte Vollmacht. Damit ist klar, dass die Revision vom "Masseverwalter" der G GmbH (durch einen vom "Masseverwalter" gewählten Vertreter) - nicht aber von der G GmbH in einem der Masse nicht unterliegenden Bereich durch einen von ihr gewählten Vertreter - erhoben wird.
9 Gemäß § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als ausgeschlossener Anspruch nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. 9 Gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als ausgeschlossener Anspruch nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
10 Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind. 10 Der OGH hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 139/15p, ausgesprochen, aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folge, dass der Insolvenzverwalter (= Masseverwalter) zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/09/0379, mwN). Im genannten Urteil vom 18. Dezember 2015 hat der OGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15. September 1999, 3 Ob 235/99a, des Weiteren ausgeführt, dass auch Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des Paragraph 58, Ziffer 2, IO anzusehen sind.
11 Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. OGH vom 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß § 58 Z 2 IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist. 11 Der Masseverwalter ist zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen vergleiche , OGH vom 22. Mai 1973, 3 Ob 97/73). Da wie ausgeführt Haftungsbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgeschlossene Ansprüche gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, IO sind, ist die Masse davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Masseverwalter nicht zur Vertretung befugt ist.
12 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. 12 Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt.
Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).
Wien, am 15. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080111.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018