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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0266Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des I C in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien je vom 26. April 2016, 1) VGW-002/042/7276/2015-9 und 2) VGW- 002/042/11120/2015-10, betreffend jeweils Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 2015 sowie vom 3. August 2015 wurden dem Revisionswerber jeweils Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 erster Fall iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in Bezug auf drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen in näher bezeichneter Höhe verhängt. 1 Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 2015 sowie vom 3. August 2015 wurden dem Revisionswerber jeweils Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Bezug auf drei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen in näher bezeichneter Höhe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Zahl VGW- 002/042/7276/2015-9 wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 7. Mai 2015 in der Schuldfrage als unbegründet ab und gab der Beschwerde in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf ein näher genanntes Maß herabgesetzt wurden.
3 Dieses Erkenntnis des VwG Wien enthält keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Der Begründung des Erkenntnisses ist jedoch zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor. 3 Dieses Erkenntnis des VwG Wien enthält keinen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG. Der Begründung des Erkenntnisses ist jedoch zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Zahl VGW- 002/042/11120/2015-10 bestätigte das VwG Wien weiters nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis vom 3. August 2015 in der Schuldfrage mit der Maßgabe der Einschränkung des Tatzeitraumes und gab der Beschwerde des Revisionswerbers in der Straffrage insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 3.000,-- auf EUR 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein näher genanntes Maß herabgesetzt wurden.
5 Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
6 In beiden Erkenntnissen ging das VwG Wien aufgrund umfangreicher Feststellungen davon aus, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht vorliege, sowie, dass die jeweils in Rede stehenden Apparate als Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren seien.
7 Gegen diese beiden Erkenntnisse, "soweit sie beschwerdeabweisend" seien, richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit den Anträgen, sie "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel im angefochtenen Umfang" kostenpflichtig zu beheben.
8 Zur Zulässigkeit wird in der Revision ausgeführt, der Oberste Gerichtshof habe Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegenständlichen Spielapparate, die nur zum Zeitvertreib für einen beschränkten Personenkreis zugänglich seien, dem Glücksspielgesetz unterlägen. Ferner seien die angefochtenen Erkenntnisse mit einem Verfahrensmangel behaftet. Der Revisionswerber hätte die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, um Nachweise zu erbringen, dass die gegenständlichen Spielapparate keine solchen im Sinne des Glücksspielgesetzes seien. Dieser Beweisantrag sei nicht bewilligt worden, sondern stattdessen dem Revisionswerber "mangelnde Mitwirkungspflicht" angelastet worden, weil er keine Beweise dafür erbracht habe, warum die Spielapparate Geschicklichkeitsapparate und keine Glücksspielgeräte sein sollten.
9 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis zu Zahl VGW-002/042/11120/2015-10 - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH). 12 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis zu Zahl VGW-002/042/11120/2015-10 - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
13 Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses zu Zahl VGW-002/042/7276/2015-9 kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN). 13 Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses zu Zahl VGW-002/042/7276/2015-9 kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , den hg Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN).
14 Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art 133 Abs 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN). 14 Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend vergleiche , VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).
15 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde. 15 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde.
16 Die Revision legt in den Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Geräte dem Glücksspielgesetz unterlägen, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht des Revisionswerbers im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. 16 Die Revision legt in den Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Geräte dem Glücksspielgesetz unterlägen, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht des Revisionswerbers im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
17 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039). 17 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).
18 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht bewilligt, und mit der bloßen Behauptung, dieser Verfahrensmangel könne das Ergebnis wesentlich beeinflussen, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht in diesem Sinne dargetan. Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis der angefochtenen Erkenntnisse beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist daher nicht ersichtlich.
19 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170265.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019