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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, in der Revisionssache des Z A, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016, Zl. VGW-151/074/9120/2016-11, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren in Angelegenheiten von Aufenthaltstiteln und Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/02/0249, mwN). 4 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/02/0249, mwN).
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, sich der Revisionswerber in seinen prozessualen Rechten, insbesondere durch die Nichteinvernahme von beantragten Zeugen, sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes verletzt erachte und das bekämpfte Erkenntnis daher inhaltlich rechtswidrig sei. Damit zeigt die Revision im gegenständlichen Fall aber nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wären (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0073, mwN). 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, sich der Revisionswerber in seinen prozessualen Rechten, insbesondere durch die Nichteinvernahme von beantragten Zeugen, sowie in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ermittlung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes verletzt erachte und das bekämpfte Erkenntnis daher inhaltlich rechtswidrig sei. Damit zeigt die Revision im gegenständlichen Fall aber nicht konkret bezogen auf die vorliegende Revisionssache auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wären vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0073, mwN).
6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220024.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017