TE Vwgh Beschluss 2017/3/21 Ra 2017/12/0019

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des A W in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2016, Zl. W122 2119397- 1/3E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des A W in Z, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2016, Zl. W122 2119397- 1/3E, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am X. Y 1955 geborene Revisionswerber steht als Vizeleutnant im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beantragte er die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. 1 Der am römisch zehn. Y 1955 geborene Revisionswerber steht als Vizeleutnant im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 beantragte er die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

2 Mit Bescheid vom 20. August 2015 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde über diesen Antrag gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber zum 31. Juli 2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 35 Jahren, 10 Monaten und 1 Tag aufweise. 2 Mit Bescheid vom 20. August 2015 stellte das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde über diesen Antrag gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2, und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass der Revisionswerber zum 31. Juli 2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 35 Jahren, 10 Monaten und 1 Tag aufweise.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der einzige Streitpunkt gründete sich nach deren Inhalt darauf, dass der Revisionswerber vom 1. April 1975 bis zum 30. November 1976 (1 Jahr und 8 Monate) ordentlichen Präsenzdienst bzw. danach freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet habe sowie vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Dezember 1989 (6 Jahre und 11 Monate) als Zeitsoldat verwendet worden sei. Diese Zeiten von zusammen 8 Jahren und 7 Monaten waren gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Höchstausmaß von 30 Monaten als Präsenzdienst berücksichtigt worden. Der Revisionswerber begehrte die Wertung des gesamten eben genannten Zeitraums als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit. 3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Der einzige Streitpunkt gründete sich nach deren Inhalt darauf, dass der Revisionswerber vom 1. April 1975 bis zum 30. November 1976 (1 Jahr und 8 Monate) ordentlichen Präsenzdienst bzw. danach freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet habe sowie vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Dezember 1989 (6 Jahre und 11 Monate) als Zeitsoldat verwendet worden sei. Diese Zeiten von zusammen 8 Jahren und 7 Monaten waren gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 im Höchstausmaß von 30 Monaten als Präsenzdienst berücksichtigt worden. Der Revisionswerber begehrte die Wertung des gesamten eben genannten Zeitraums als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2015 wurde die genannte Beschwerde als unbegründet abgewiesen, worauf der Revisionswerber mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 die Vorlage an das BVwG beantragte.

5 Da dieses nicht fristgerecht entschied, brachte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. September 2016 einen Fristsetzungsantrag ein. Das hierüber geführte Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 19. Jänner 2017, Fr 2017/12/0001, infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eingestellt. 5 Da dieses nicht fristgerecht entschied, brachte der Revisionswerber mit Eingabe vom 30. September 2016 einen Fristsetzungsantrag ein. Das hierüber geführte Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 19. Jänner 2017, Fr 2017/12/0001, infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG eingestellt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2016 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2016 wies das BVwG die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 236 d, BDG 1979 ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

In seiner Begründung teilte das BVwG die bereits vom Streitkräfteführungskommando vertretene Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Präsenzdienstzeiten in einem 30 Monate übersteigenden Zeitraum der Anordnung des § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 widerspräche. Darin sei nach der - näher dargestellten - Judikatur der Höchstgerichte weder eine europarechtswidrige Diskriminierung des Revisionswerbers noch eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.In seiner Begründung teilte das BVwG die bereits vom Streitkräfteführungskommando vertretene Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Präsenzdienstzeiten in einem 30 Monate übersteigenden Zeitraum der Anordnung des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 widerspräche. Darin sei nach der - näher dargestellten - Judikatur der Höchstgerichte weder eine europarechtswidrige Diskriminierung des Revisionswerbers noch eine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei.

Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Dazu macht die Revision zunächst geltend, das BVwG habe die vorliegende Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus § 30a Abs. 8 VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den erwähnten Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Hieraus folge die Unzuständigkeit des BVwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen. 10 Dazu macht die Revision zunächst geltend, das BVwG habe die vorliegende Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den erwähnten Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Hieraus folge die Unzuständigkeit des BVwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen.

11 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte gewährleisten, dass sie den Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim Verwaltungsgericht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 4.). 11 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber, dass die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte gewährleisten, dass sie den Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim Verwaltungsgericht vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 4.).

Die in der Revision vertretene (mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehende) Ansicht liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof hinaus (vgl. in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011, und vom 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020, jeweils mwN).Die in der Revision vertretene (mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehende) Ansicht liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof hinaus vergleiche , in diesem Sinn etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011, und vom 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020, jeweils mwN).

12 Im Übrigen führt der Revisionswerber in der Sache als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus, eine Begrenzung der gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten eines Präsenzdienstes auf 30 Monate entspreche dem Wortlaut dieser Bestimmung, die er allerdings "als verfassungs- und unionsrechtswidrig" ansehe. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof bereits gegenteilig entschieden, doch betrachte er dies nicht als gefestigte Judikatur. Insgesamt fehle eine klärende höchstgerichtliche Entscheidung, sodass das Zulässigkeitserfordernis iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt sei. 12 Im Übrigen führt der Revisionswerber in der Sache als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus, eine Begrenzung der gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten eines Präsenzdienstes auf 30 Monate entspreche dem Wortlaut dieser Bestimmung, die er allerdings "als verfassungs- und unionsrechtswidrig" ansehe. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof bereits gegenteilig entschieden, doch betrachte er dies nicht als gefestigte Judikatur. Insgesamt fehle eine klärende höchstgerichtliche Entscheidung, sodass das Zulässigkeitserfordernis iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt sei.

13 Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Entscheidung des BVwG im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 236b BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151, und das Erkenntnis vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250; in diesem Sinn auch der hg. Beschluss vom 9. September 2016, Ra 2016/12/0085) steht. Ein Widerspruch dieser Judikatur mit einer bestimmten Norm des Unionsrechts wird in der vorliegenden Revision nicht als grundlegende Rechtsfrage inhaltlich konkretisiert. 13 Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Entscheidung des BVwG im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151, und das Erkenntnis vom 22. Juni 2016, 2013/12/0250; in diesem Sinn auch der hg. Beschluss vom 9. September 2016, Ra 2016/12/0085) steht. Ein Widerspruch dieser Judikatur mit einer bestimmten Norm des Unionsrechts wird in der vorliegenden Revision nicht als grundlegende Rechtsfrage inhaltlich konkretisiert.

14 Soweit der Revisionswerber schließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie unter Annahme einer Verletzung des Eigentumsrechtes iSd Art. 5 StGG und Art. 1 des 14 Soweit der Revisionswerber schließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie unter Annahme einer Verletzung des Eigentumsrechtes iSd Artikel 5, StGG und Artikel eins, des

1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0091, mwN).1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2016, Ra 2016/12/0091, mwN).

15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 21. März 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120019.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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