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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Mag. F P in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. November 2016, Zlen. 1. LVwG-950061/6/Sr/HG und 2. LVwG- 950067/2/Sr/HG, betreffend 1. Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und 2. Abweisung eines Antrages auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde vom 15. November 2013 war über seinen Antrag vom 31. Mai 2013 "der Vorrückungsstichtag rückwirkend mit 2. Dezember 2003 auf den 23. Juli 1980 festgesetzt" und festgestellt worden, dass sich in seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014) keine Änderung ergebe. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde vom 15. November 2013 war über seinen Antrag vom 31. Mai 2013 "der Vorrückungsstichtag rückwirkend mit 2. Dezember 2003 auf den 23. Juli 1980 festgesetzt" und festgestellt worden, dass sich in seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014) keine Änderung ergebe. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2 Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (kurz: LVwG) erstangefochtenen Bescheid vom 8. September 2016 wies die oberösterreichische Landesregierung einen Antrag des Revisionswerbers auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Begründend verwies sie auf ihren unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. November 2013, nach dessen Erlassung weder eine Änderung der Sachlage noch eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. 2 Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (kurz: LVwG) erstangefochtenen Bescheid vom 8. September 2016 wies die oberösterreichische Landesregierung einen Antrag des Revisionswerbers auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins, DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Begründend verwies sie auf ihren unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. November 2013, nach dessen Erlassung weder eine Änderung der Sachlage noch eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei.
3 Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. September 2016 wies die oberösterreichische Landesregierung einen Antrag des Revisionswerbers vom 31. Mai 2015 auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz, welche durch eine unrichtige und diskriminierende Berechnung des Vorrückungsstichtages ab dem Datum seines Diensteintrittes entstanden sei, als unbegründet ab. Begründend verwies sie wiederum auf die bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung in der Sache, wonach sich keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers ergebe. Daher sei auch die von ihm begehrte Nachzahlung einer Bezugsdifferenz ausgeschlossen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend verwies auch das LVwG auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, seit deren Zustellung sich weder die Sachlage noch die Rechtslage maßgeblich geändert haben. Das Zutreffen der Argumentation, es läge entgegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine unzulässige Diskriminierung vor, könne dahingestellt bleiben, weil der Revisionswerber schon in dem mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 2013 abgeschlossenen Vorverfahren von der Ergreifung eines Rechtsmittels Abstand genommen habe, sodass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.Begründend verwies auch das LVwG auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, seit deren Zustellung sich weder die Sachlage noch die Rechtslage maßgeblich geändert haben. Das Zutreffen der Argumentation, es läge entgegen Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG eine unzulässige Diskriminierung vor, könne dahingestellt bleiben, weil der Revisionswerber schon in dem mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 2013 abgeschlossenen Vorverfahren von der Ergreifung eines Rechtsmittels Abstand genommen habe, sodass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht zu beurteilen gewesen sei.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht zu beurteilen gewesen sei.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Dazu verweist der Revisionswerber auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und im Beruf (im Folgenden: RL), die eine Neuentscheidung seines Falles unter Durchbrechung der Rechtskraft der genannten Vorentscheidungen geboten hätte. 7 Dazu verweist der Revisionswerber auf Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und im Beruf (im Folgenden: RL), die eine Neuentscheidung seines Falles unter Durchbrechung der Rechtskraft der genannten Vorentscheidungen geboten hätte.
8 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber allerdings, dass die RL bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen war. Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden kommt somit lediglich im Fall deren Erlassung vor dem 1. Jänner 2004 in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden, zwischen 2013 und 2016 erlassenen - rechtskräftigen - Bescheiden wäre dem Revisionswerber dagegen schon ursprünglich ein effizienter Rechtsbehelf, nämlich eine Beschwerde an das LVwG bzw. an den Verwaltungsgerichtshof, insbesondere zur Geltendmachung einer allfälligen entgegen der RL erfolgten Diskriminierung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie den Ausspruch über die besoldungsrechtliche Stellung, offen gestanden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, sowie zuletzt vom 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0019 und Ro 2016/12/0029, jeweils mwN). 8 Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber allerdings, dass die RL bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen war. Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden kommt somit lediglich im Fall deren Erlassung vor dem 1. Jänner 2004 in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden, zwischen 2013 und 2016 erlassenen - rechtskräftigen - Bescheiden wäre dem Revisionswerber dagegen schon ursprünglich ein effizienter Rechtsbehelf, nämlich eine Beschwerde an das LVwG bzw. an den Verwaltungsgerichtshof, insbesondere zur Geltendmachung einer allfälligen entgegen der RL erfolgten Diskriminierung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie den Ausspruch über die besoldungsrechtliche Stellung, offen gestanden vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, sowie zuletzt vom 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0019 und Ro 2016/12/0029, jeweils mwN).
9 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus pauschal Bedenken gegen die Vereinbarkeit verschiedener Normen des oberösterreichischen Landesrechts mit im Einzelnen nicht genannten Verfassungsbestimmungen andeutet, wird schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechts zu überprüfen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/12/0014, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 9 Soweit der Revisionswerber darüber hinaus pauschal Bedenken gegen die Vereinbarkeit verschiedener Normen des oberösterreichischen Landesrechts mit im Einzelnen nicht genannten Verfassungsbestimmungen andeutet, wird schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weil die Zulässigkeit einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechts zu überprüfen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/12/0014, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120013.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017