TE Vwgh Beschluss 2017/3/21 Ra 2017/12/0010

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des J P in S, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Museumsstraße 17, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2016, W129 2114396- 1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die am 12. August 2015 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen den am 14. Juli 2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die am 12. August 2015 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen den am 14. Juli 2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Revision zeigt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

6 So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der - nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende - § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0034, sowie vom 16. November 2005, 2005/08/0185, uva). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses selbst auswirken sollte (siehe zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1995, 95/21/0689).Weshalb das Verwaltungsgericht Zweifel an der Verspätung der Beschwerde des Revisionswerbers hätte haben müssen, zeigt auch die Revision nicht auf. Im Übrigen stellt die vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0084, sowie vom 14. August 2014, Ra 2014/01/0101, mwN). 6 So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende - Paragraph 13 a, AVG nicht dazu verpflichtet, vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0034, sowie vom 16. November 2005, 2005/08/0185, uva). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Unterlassung einer Belehrung auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses selbst auswirken sollte (siehe zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1995, 95/21/0689).Weshalb das Verwaltungsgericht Zweifel an der Verspätung der Beschwerde des Revisionswerbers hätte haben müssen, zeigt auch die Revision nicht auf. Im Übrigen stellt die vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , die Beschlüsse vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0084, sowie vom 14. August 2014, Ra 2014/01/0101, mwN).

7 Soweit die Revision jedoch überdies andeutet, dass über einen bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden worden wäre, kann gleichfalls auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, VwSlg 12.275 A/1986, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. den Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2014/03/0056, mwN). 7 Soweit die Revision jedoch überdies andeutet, dass über einen bereits gestellten Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden worden wäre, kann gleichfalls auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, VwSlg 12.275 A/1986, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen vergleiche , den Beschluss vom 9. September 2015, Ra 2014/03/0056, mwN).

8 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120010.L00

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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