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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das am 5. Oktober 2016 mündlich verkündete und am 17. Oktober 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2016/37/1467- 4, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision des Dr. F B in römisch fünf, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das am 5. Oktober 2016 mündlich verkündete und am 17. Oktober 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2016/37/1467- 4, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 8. Jänner 1955 geborene Revisionswerber stand seit 1. Jänner 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er wurde im Jahr 1994 der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (kurz: IKB) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wurde er (letztmalig) mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert. Mit Ablauf des 30. April 2016 steht er in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 1 Der am 8. Jänner 1955 geborene Revisionswerber stand seit 1. Jänner 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er wurde im Jahr 1994 der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (kurz: IKB) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wurde er (letztmalig) mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe A befördert. Mit Ablauf des 30. April 2016 steht er in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Tirol (kurz: LVwG) die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 31. März 2016 nach § 51 Abs. 2 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG) idF LGBl. Nr. 87/2015 iVm §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 24 und 25 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1998 (LBG) idF LGBl. Nr. 4/2016 sowie der Übergangsregelung des Art. VIII der 38. LBG-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, vorgenommene und mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2016 bestätigte Bemessung des monatlichen Ruhegenusses des Revisionswerbers in der Höhe von EUR 6.986,97. Es erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Tirol (kurz: LVwG) die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 31. März 2016 nach Paragraph 51, Absatz 2, Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG) in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015, in Verbindung mit , Paragraphen 22, Absatz eins, 23, Absatz eins, und 2, 24 und 25 Absatz eins, Landesbeamtengesetz 1998 (LBG) in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016, sowie der Übergangsregelung des Artikel römisch acht, der 38. LBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,, vorgenommene und mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juli 2016 bestätigte Bemessung des monatlichen Ruhegenusses des Revisionswerbers in der Höhe von EUR 6.986,97. Es erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für nicht zulässig.
3 In seiner Begründung stellte das LVwG die maßgebliche Rechtslage (auszugsweise) folgendermaßen dar:
"§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
(IbkGBG), LGBl Nr 44/1970 idF LGBl Nr 87/2015:(IbkGBG), Landesgesetzblatt Nr 44 aus 1970, in der Fassung LGBl Nr 87/2015:
Pensionsansprüche
§ 51. (1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.Paragraph 51, (1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(...)
Landesbeamtengesetz 1998:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl Nr 65/1998 idF LGBl Nr 4/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), Landesgesetzblatt Nr 65 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2016,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
§ 21. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend
davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
ermittelt.
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 22. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Abs. 3 der Berechnung nach den Abs. 3 bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht. die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Absatz 3, der Berechnung nach den Absatz 3, bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
(...)
Ruhegenussbemessungsgrundlage, durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage
§ 23. (1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.Paragraph 23, (1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
a) dem Hundertsatz jenes Teiles der
Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, undRuhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf liegt oder diesen Betrag erreicht, und
b) dem Hundertsatz jenes Teiles der
Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf überschreitet.
Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu
runden.
(...)
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 24. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:Paragraph 24, (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder
aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(...)
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 25. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.Paragraph 25, (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(...)
a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen und
b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
...
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.02.2003, 18.07.2004 und 05.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.02.2003, 18.07.2004 und 05.12.2013 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck (VO-LZ 2014) lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
Art IArtikel römisch eins
§ 1 Paragraph eins
Anspruch und Höhe der Leiterzulagen
Die Leiterzulagen betragen:
(...)
§ 3 Paragraph 3
Leiterzulagen für der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB)
zugewiesene leitende Bedienstete
Diese Verordnung gilt für die der IKB zugewiesenen leitenden Bediensteten mit der Maßgabe, dass für die zugewiesenen Fachbereichsleiter die Bestimmungen für Abteilungsleiter, für die zugewiesenen Abteilungsleiter die Bestimmungen für Amtsvorstände zur Anwendung kommen.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen, Optionsrecht
(Die Abs 1, 2 und 3 des Art II in der nunmehrigen Fassung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.)" (Die Absatz eins, 2 und 3 des Artikel römisch zwei, in der nunmehrigen Fassung sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.)"
4 Zur Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers führte das LVwG - hieran anknüpfend - unter Annahme eines eingeschränkten Prüfungsumfanges iSd § 27 VwGVG Folgendes aus: 4 Zur Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers führte das LVwG - hieran anknüpfend - unter Annahme eines eingeschränkten Prüfungsumfanges iSd Paragraph 27, VwGVG Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsmittel vom
29.04.2016 bereits in der Einleitung fest, dass der Bescheid vom
31.03.2016, ... nur in einem einzigen Punkt, nämlich nur im
Zusammenhang mit der unrichtigen Ermittlung der Höhe der
ruhegenussfähigen Leiterzulage, angefochten wird.
Die folgenden Positionen im Bescheid vom 31.03.2016, ... hat
der Beschwerdeführer dem Grunde als auch der Höhe nach als richtig anerkannt und nicht angefochten:
a)
Gehalt der VwGr. A, VIII. Dienstklasse, 10. Gehaltsstufe Gehalt der VwGr. A, römisch acht. Dienstklasse, 10. Gehaltsstufe
EUR 6.949,60
b)
Allgemeine Zulage
EUR 332,50
c)
Verwaltungsdienstzulage
EUR 206,90
d)
Dienstalterszulage
EUR 543,80
e)
Ruhegenussfähige Verwendungszulage
EUR 492,58
sohin in Summe:
EUR 8.525,32
80 % dieses Betrages würden unstrittig die Ruhegenussbemessungsgrundlage in Höhe von Euro 6.454,98 bilden.
In diesem Sinne heißt es im Kapitel I.1. der Beschwerde wörtlich:In diesem Sinne heißt es im Kapitel römisch eins.1. der Beschwerde wörtlich:
‚Der vorliegende Bescheid wird (lediglich) im Punkt ‚ruhegenussfähige Leiterzulage (GSB-3992/2014)2' angefochten. In die Berechnung der Behörde floss ausschließlich meine Zeit als Abteilungsleiter ein, nicht jedoch auch jene als durch Stadtsenat ernannter Bereichsleiter (d. s. 8 1/2 Jahre).'
Der Beschwerdeführer hat mit den eben wiedergegebenen Ausführungen den Umfang der Anfechtung des Bescheides vom
31.03.2016, ... deutlich abgegrenzt. Das Landesverwaltungsgericht
Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die von der belangten Behörde angesetzte ‚ruhegenussfähige Leiterzulage' den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Weitergehende Rechtsfragen sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
...
Dem Beschwerdeführer gebührte für seine Tätigkeit als Bereichsleiter der ‚Bereichsleitung Generaldirektion' im Zeitraum vom 01.01.1989 bis einschließlich 31.12.1996 eine zur Hälfte ruhegenussfähige Dienstzulage (Leiterzulage) von 17 % des Schemagehaltes zuzüglich der allgemeinen Zulage.
Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden des Leiters der Abteilung Rechtswesen (Amtsvorstand) betraut. Mit Wirksamkeit vom 01.03.1997 wurde er auf unbestimmte Zeit zum Abteilungsleiter der Abteilung Recht bestellt. Gem. Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.02.1997 gebührte dem Beschwerdeführer die bisher zuerkannte Leiterzulage (Bereichsleiterzulage) mit dem am 31.12.1996 gebührenden Schillingbetrag weiter und wurde die Leiterzulage in der Höhe von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage im Sinne der Leiterzulagenverordnung 1995 angerechnet (vgl Art I § 1 Abs 2 lit e Leiterzulagen-VO 1995 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.02.1997).Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde der Beschwerdeführer provisorisch mit den Agenden des Leiters der Abteilung Rechtswesen (Amtsvorstand) betraut. Mit Wirksamkeit vom 01.03.1997 wurde er auf unbestimmte Zeit zum Abteilungsleiter der Abteilung Recht bestellt. Gem. Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.02.1997 gebührte dem Beschwerdeführer die bisher zuerkannte Leiterzulage (Bereichsleiterzulage) mit dem am 31.12.1996 gebührenden Schillingbetrag weiter und wurde die Leiterzulage in der Höhe von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage im Sinne der Leiterzulagenverordnung 1995 angerechnet vergleiche , Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, Leiterzulagen-VO 1995 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.02.1997).
Innerhalb der zweimonatigen Frist gem. Art II Abs 3 Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 hat der Beschwerdeführer schriftlich erklärt, dass auf ihn die seit 01.01.2014 geltenden Bestimmungen der VO-LZ 2014 anzuwenden sind. Rückwirkend ab 01.01.2014 gebührte dem Beschwerdeführer daher für die Dauer seiner Leitungsfunktion gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014 anstelle der bisherigen Leiterzulage eine Leiterzulage in der Höhe von 30 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.Innerhalb der zweimonatigen Frist gem. Artikel römisch zwei, Absatz 3, Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 hat der Beschwerdeführer schriftlich erklärt, dass auf ihn die seit 01.01.2014 geltenden Bestimmungen der VO-LZ 2014 anzuwenden sind. Rückwirkend ab 01.01.2014 gebührte dem Beschwerdeführer daher für die Dauer seiner Leitungsfunktion gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, VO-LZ 2014 anstelle der bisherigen Leiterzulage eine Leiterzulage in der Höhe von 30 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
Der Beschwerdeführer hat bis einschließlich 31.12.2013 entsprechend der Übergangsbestimmung des Art II Abs 2 der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 iVm Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung 1995 idF vom 01.01.1997 eine Leiterzulage in Höhe von Euro 482,20, bezogen, davon war allerdings nur die Hälfte ruhegenussfähig. Ab 01.01.2014 gebührte ihm aufgrund seiner Erklärung vom 04.02.2014 eine zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage im Sinne des Art I § 1 Abs 2 lit d der VO-LZ 2014. Die Leiterzulage betrug am 01.01.2014 Euro 702,51 und zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand Euro 738,78.Der Beschwerdeführer hat bis einschließlich 31.12.2013 entsprechend der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in Verbindung mit , Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Leiterzulagenverordnung 1995 in der Fassung , vom 01.01.1997 eine Leiterzulage in Höhe von Euro 482,20, bezogen, davon war allerdings nur die Hälfte ruhegenussfähig. Ab 01.01.2014 gebührte ihm aufgrund seiner Erklärung vom 04.02.2014 eine zur Gänze ruhegenussfähige Leiterzulage im Sinne des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der VO-LZ 2014. Die Leiterzulage betrug am 01.01.2014 Euro 702,51 und zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand Euro 738,78.
Unter Hinweis auf Art I § 2 Abs 2 und 3 Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 vermeint der Beschwerdeführer, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei im Hinblick auf seine Führungstätigkeit im Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1996 die Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014, zumindest aber für jedes Jahr ein Fünfzehntel der Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014, zugrunde zu legen.Unter Hinweis auf Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 2, und 3 Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 vermeint der Beschwerdeführer, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei im Hinblick auf seine Führungstätigkeit im Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1996 die Leiterzulage gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, VO-LZ 2014, zumindest aber für jedes Jahr ein Fünfzehntel der Leiterzulage gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, VO-LZ 2014, zugrunde zu legen.
Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Hätte der Beschwerdeführer nicht optiert, wäre auf den Beschwerdeführer gem. Art II Abs 2 VO-LZ 2014 nach wie vor die Übergangsbestimmung des Art II Abs 1 der Leiterzulagenverordnung vom 22.03.1995 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.02.1997 anzuwenden gewesen. Die ruhegenussfähige Leiterzulage hätte daher Euro 241,10 betragen. Aufgrund der Option des Beschwerdeführers mit schriftlicher Erklärung vom 04.02.2014 gebührte ihm rückwirkend ab 01.01.2014 eine Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014 und somit ein Betrag von Euro 702,51, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand auf Euro 738,87 erhöht hat.Hätte der Beschwerdeführer nicht optiert, wäre auf den Beschwerdeführer gem. Artikel römisch zwei, Absatz 2, VO-LZ 2014 nach wie vor die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Leiterzulagenverordnung vom 22.03.1995 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.02.1997 anzuwenden gewesen. Die ruhegenussfähige Leiterzulage hätte daher Euro 241,10 betragen. Aufgrund der Option des Beschwerdeführers mit schriftlicher Erklärung vom 04.02.2014 gebührte ihm rückwirkend ab 01.01.2014 eine Leiterzulage gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, VO-LZ 2014 und somit ein Betrag von Euro 702,51, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand auf Euro 738,87 erhöht hat.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Berechnung der Leiterzulage - jedenfalls für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1996 - auf der Grundlage des Art I § 1 Abs 2 lit b der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 widerspricht dem Wortlaut des Art II Abs 3 der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013. Mit der Erklärung des Beschwerdeführers vom 04.02.2014 waren auf ihn die Bestimmungen der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2014 anzuwenden. Eine Anwendung der VO-LZ 2014 auf weiter zurückliegende Zeiträume sieht deren Art II Abs 3 nicht vor.Die vom Beschwerdeführer behauptete Berechnung der Leiterzulage - jedenfalls für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1996 - auf der Grundlage des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 widerspricht dem Wortlaut des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013. Mit der Erklärung des Beschwerdeführers vom 04.02.2014 waren auf ihn die Bestimmungen der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung , des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2014 anzuwenden. Eine Anwendung der VO-LZ 2014 auf weiter zurückliegende Zeiträume sieht deren Artikel römisch zwei, Absatz 3, nicht vor.
Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei von Artikel I § 1 Abs 2 lit b VO-LZ 2014 auszugehen, lässt sich auch aus Art I § 2 Abs 2 und 3 der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 nicht ableiten. Die zitierten Bestimmungen sind anzuwenden, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete eine Leiterzulage nach § 1 dieser Leiterzulagenverordnung bezogen hat. Dies trifft für die Zeiträume vor dem 01.01.2014 nicht zu.Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Leiterzulage sei von Artikel römisch eins Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, VO-LZ 2014 auszugehen, lässt sich auch aus Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 2, und 3 der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.12.2013 nicht ableiten. Die zitierten Bestimmungen sind anzuwenden, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete eine Leiterzulage nach Paragraph eins, dieser Leiterzulagenverordnung bezogen hat. Dies trifft für die Zeiträume vor dem 01.01.2014 nicht zu.
Die belangte Behörde hat im Einklang mit Art II Abs 3 der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 idF vom 05.12.2013 die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung seines aktiven Dienstes gebührende Leiterzulage gem. Art I § 1 Abs 2 lit d VO-LZ 2014, nämlich Euro 738,87, der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde gelegt. ..."Die belangte Behörde hat im Einklang mit Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Leiterzulagenverordnung vom 27.02.2003 in der Fassung , vom 05.12.2013 die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung seines aktiven Dienstes gebührende Leiterzulage gem. Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, VO-LZ 2014, nämlich Euro 738,87, der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde gelegt. ..."
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig, weil bei Anwendung der wiedergegebenen klaren Gesetzes- und Verordnungslage eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht zu lösen gewesen sei.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei unzulässig, weil bei Anwendung der wiedergegebenen klaren Gesetzes- und Verordnungslage eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nicht zu lösen gewesen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die vor dem LVwG belangte Behörde, die im Übrigen gemäß § 8 Abs. 1 RAO zu Recht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, und Äußerung des Revisionswerbers hiezu in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die vor dem LVwG belangte Behörde, die im Übrigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zu Recht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, und Äußerung des Revisionswerbers hiezu in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision erweist sich infolge eines - in der Revision dargestellten - Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig, sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
Der Revisionswerber macht (zusammengefasst - und entgegen der Revisionsbeantwortung noch ausreichend deutlich erkennbar) geltend, eine ihm gebührende "Allgemeine Zulage/Westzulage" sei bei der Bemessung seines Ruhegenusses (zuletzt) vom LVwG zu Unrecht ungeprüft geblieben.
7 Das LVwG hat seine Entscheidungsbefugnis zum genannten Thema unter Hinweis auf § 27 VwGVG insofern als eingeschränkt angesehen, als es meinte, weitere Rechtsfragen außer jenen, die in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 31. März 2016 angesprochen worden waren (das war nur die Leiterzulage), nicht prüfen zu müssen. 7 Das LVwG hat seine Entscheidungsbefugnis zum genannten Thema unter Hinweis auf Paragraph 27, VwGVG insofern als eingeschränkt angesehen, als es meinte, weitere Rechtsfragen außer jenen, die in der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 31. März 2016 angesprochen worden waren (das war nur die Leiterzulage), nicht prüfen zu müssen.
8 Diese Rechtsauffassung ist allerdings mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Prüfung der Beschwerde keine strikte Bindung an das Beschwerdevorbringen angenommen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und - daran anknüpfend - den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0081), nicht vereinbar. 8 Diese Rechtsauffassung ist allerdings mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Prüfung der Beschwerde keine strikte Bindung an das Beschwerdevorbringen angenommen wird vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und - daran anknüpfend - den hg. Beschluss vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0081), nicht vereinbar.
9 Dazu kommt fallbezogen, dass der Revisionswerber ergänzendes Vorbringen (auf Seite 3 seiner Beschwerde) angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG ausdrücklich eine Berücksichtigung der erwähnten "Allgemeinen Zulage/Westzulage" bei der Bemessung seines Ruhegenusses beantragt hat.
Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich zudem jedenfalls innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002, Rz 47, mwN).Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich zudem jedenfalls innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002, Rz 47, mwN).
10 Dieses ergänzende Vorbringen, das auf die Gebührlichkeit der eben genannten Zulage neben der Leiterzulage im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abzielte, war nach der zitierten Judikatur nicht aus dem vom LVwG herangezogenen Grund unbeachtlich, dass es in der Beschwerde noch nicht enthalten war. Es ist daher vom LVwG bei seiner Beurteilung der - als unteilbar anzusehenden - Frage der Ruhegenussbemessung zu Unrecht ungeprüft geblieben.
11 Indem das LVwG die Bestimmung des § 27 VwGVG unrichtig auslegte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 11 Indem das LVwG die Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG unrichtig auslegte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 21. März 2017
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120120.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017