TE Vwgh Beschluss 2017/3/21 Fr 2016/22/0008

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, in der Fristsetzungssache des J O O, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Antragsteller erhob am 6. Oktober 2016 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Oktober 2016 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2017 legte das Verwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 16. Jänner 2017, W185 2122527-1/8E, vor. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt, weil der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2017 ausdrücklich zurückgezogen hatte. 1 Der Antragsteller erhob am 6. Oktober 2016 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Oktober 2016 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2017 legte das Verwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 16. Jänner 2017, W185 2122527-1/8E, vor. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt, weil der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2017 ausdrücklich zurückgezogen hatte.

2 Mit Verfügung vom 27. Jänner 2017 wurde der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit er sich in der Fristsetzungssache noch beschwert erachte. Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht erfolgt.

3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (unter anderem) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber (bzw. Antragsteller) klaglos gestellt wurde. 3 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (unter anderem) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber (bzw. Antragsteller) klaglos gestellt wurde.

4 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Gegenteiliges wurde vom Antragsteller anlässlich der ihm eingeräumten Möglichkeit auch nicht geltend gemacht. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (siehe den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008, mwN).

5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen. 5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.

6 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (siehe den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN). 6 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (siehe den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN).

Wien, am 21. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016220008.F00

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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