Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des H R, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016, W105 2139490- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Kroatien zuständig sei. Unter einem ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Kroatien zuständig sei. Unter einem ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf die Feststellung, dass der Revisionswerber illegal nach Österreich eingereist sei und Kroatien ein von den österreichischen Behörden gestelltes Aufnahmeersuchen nicht fristgerecht beantwortet habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Da keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sei, bestehe auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf die Feststellung, dass der Revisionswerber illegal nach Österreich eingereist sei und Kroatien ein von den österreichischen Behörden gestelltes Aufnahmeersuchen nicht fristgerecht beantwortet habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO. Da keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sei, bestehe auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass sich die Frage stelle, ob die von den österreichischen Behörden artikulierte und praktizierte Gestattung der Einreise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtliche Konsequenzen für die Zuständigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Kriterienkatalogs in Kapitel III der Dublin III-VO habe. Insbesondere sei die Frage aufzuwerfen, ob das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegeben sei, wenn der betroffenen Person - wie hier - auf Basis von humanitären Erwägungen gemäß dem Schengener Grenzkodex die Einreise in oder die Durchreise durch diesen Mitgliedstaat auf Grund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Bezüglich dieser Fragen sei jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Höchstgerichts vom 13. September 2016, Rs. C- 490/16, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007-0008 (Rs. C-646/16) beim Europäischen Gerichtshof anhängig, weshalb diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen vorliegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden Feststellungen zu den Modalitäten der Ein- und Durchreise nach bzw. durch Kroatien getroffen werden müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224-0227); von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht abgewichen. 5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass sich die Frage stelle, ob die von den österreichischen Behörden artikulierte und praktizierte Gestattung der Einreise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtliche Konsequenzen für die Zuständigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Kriterienkatalogs in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO habe. Insbesondere sei die Frage aufzuwerfen, ob das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gegeben sei, wenn der betroffenen Person - wie hier - auf Basis von humanitären Erwägungen gemäß dem Schengener Grenzkodex die Einreise in oder die Durchreise durch diesen Mitgliedstaat auf Grund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Bezüglich dieser Fragen sei jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Höchstgerichts vom 13. September 2016, Rs. C- 490/16, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007-0008 (Rs. C-646/16) beim Europäischen Gerichtshof anhängig, weshalb diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen vorliegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden Feststellungen zu den Modalitäten der Ein- und Durchreise nach bzw. durch Kroatien getroffen werden müssen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224-0227); von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht abgewichen.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung explizit auf die Beurteilung, dass der Revisionswerber "illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten" eingereist sei. Diesen Umstand bestritt der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser machte er vielmehr ausschließlich geltend, dass ihm in Kroatien auf Grund der dort herrschenden Bedingungen in den Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. 6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung explizit auf die Beurteilung, dass der Revisionswerber "illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten" eingereist sei. Diesen Umstand bestritt der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser machte er vielmehr ausschließlich geltend, dass ihm in Kroatien auf Grund der dort herrschenden Bedingungen in den Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe.
Das Vorbringen, der Revisionswerber sei im Zuge des "Flüchtlingsstroms" staatlich organisiert (und daher nicht illegal) nach Kroatien eingereist, wurde erstmals in der gegenständlichen Revision erstattet. Demgegenüber hat er zuvor noch ausgeführt, seine Reisebewegungen mit Hilfe eines Schleppers durchgeführt zu haben. Damit verstößt das Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden.Das Vorbringen, der Revisionswerber sei im Zuge des "Flüchtlingsstroms" staatlich organisiert (und daher nicht illegal) nach Kroatien eingereist, wurde erstmals in der gegenständlichen Revision erstattet. Demgegenüber hat er zuvor noch ausgeführt, seine Reisebewegungen mit Hilfe eines Schleppers durchgeführt zu haben. Damit verstößt das Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden.
Die in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0258 und 0259, mwN).Die in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0258 und 0259, mwN).
7 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190389.L00.1Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017