Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/19/0354 B 20. September 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0356 Ra 2016/19/0355Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des R N,
2. der S A, 3. der M N, alle in W, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Raming, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Hauptplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2016, W105 2137657-1/6E, W105 2137660-1/6E und W105 2137663-1/6E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit den Bescheiden vom 3. Oktober 2016 die Anträge auf internationalen Schutz der revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und stellte fest, dass für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die revisionswerbenden Parteien Anordnungen zur Außerlandesbringung. Weiters wurde ausgesprochen, dass "demzufolge" ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in allen Fällen für nicht zulässig. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit den Bescheiden vom 3. Oktober 2016 die Anträge auf internationalen Schutz der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und stellte fest, dass für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die revisionswerbenden Parteien Anordnungen zur Außerlandesbringung. Weiters wurde ausgesprochen, dass "demzufolge" ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in allen Fällen für nicht zulässig.
2 In der Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehe nach der Dublin III-Verordnung für die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge die Zuständigkeit Österreichs. Sie seien nämlich nicht illegal in Kroatien eingereist. Im Rahmen ihrer Reise auf der sog. "Balkanroute" sei ihre Weiterreise von Griechenland bis Österreich von den jeweiligen Behörden geduldet bzw. sogar organisiert worden.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim EuGH bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim EuGH bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 22. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190354.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017