TE Vwgh Erkenntnis 2017/3/22 Ra 2016/19/0302

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Veröffentlicht am 22.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des I D in S, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2016, W235 1433537-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der minderjährige Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Eltern und zwei minderjährige Geschwister stellten am 16. März 2012 Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des Bundesasylamts vom 3. April 2012 abgewiesen wurden. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 14. September 2012 zurück, gewährte der Mutter des Revisionswerbers jedoch - wegen ihrer damaligen Schwangerschaft - einen Durchführungsaufschub bis zum 28. Februar 2013.
2
Der Revisionswerber wurde am 8. November 2012 in Österreich geboren und stellte am 17. Dezember 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem wurde vorgebracht, dass er an einem Herzfehler leide und ein „Loch zwischen den Herzkammern“ operiert werden müsse.
3
Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und den Revisionswerber in die Russische Föderation aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, mit Erkenntnis vom 5. April 2013 abgewiesen. Im Übrigen behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und den Revisionswerber in die Russische Föderation aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, mit Erkenntnis vom 5. April 2013 abgewiesen. Im Übrigen behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurück.
4
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut ab und den Revisionswerber in die Russische Föderation aus. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut ab und den Revisionswerber in die Russische Föderation aus. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2014 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5
Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers aus, dass seine Herzerkrankung in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien behandelt werden könne. Die derzeit erforderliche Kontrolle mittels Herz-Ultraschall sei in Tschetschenien möglich und kostenlos, eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht zu erwarten. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Revisionswerber wider Erwarten eine Operation und ein Antibiotikum benötigen sollte, könne er beides in der Russischen Föderation erhalten. Da die Herzkrankheit des Revisionswerbers nicht lebensbedrohlich sei und in der Russischen Föderation behandelt werden könne, würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führten.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers aus, dass seine Herzerkrankung in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien behandelt werden könne. Die derzeit erforderliche Kontrolle mittels Herz-Ultraschall sei in Tschetschenien möglich und kostenlos, eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht zu erwarten. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Revisionswerber wider Erwarten eine Operation und ein Antibiotikum benötigen sollte, könne er beides in der Russischen Föderation erhalten. Da die Herzkrankheit des Revisionswerbers nicht lebensbedrohlich sei und in der Russischen Föderation behandelt werden könne, würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führten.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
In der Revision wird zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Erstens sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden, weil es das für seine rechtliche Beurteilung maßgebliche und von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten dem Revisionswerber nicht zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt habe. Zweitens sei vom Bundesverwaltungsgericht die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt worden, indem es neue Sachverhaltselemente, wie die eingeholte Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation und ein Ergänzungsgutachten des von der Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, einbezogen und gewürdigt habe. Drittens seien in der Beschwerde Mängel des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens dahingehend gerügt worden, dass der Sachverständige seinen Zuständigkeitsbereich überschritten habe, weil er in seinem Gutachten beweiswürdigend tätig geworden sei und die aufgeworfenen Rechtsfragen beurteilt habe. Damit habe der Revisionswerber die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert bestritten. So habe der Revisionswerber dargelegt, dass eine allenfalls grundsätzlich bestehende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation für ihn nicht zugänglich sei, insbesondere weil es zu einem adäquaten Zugang zu medizinischer Versorgung regelmäßiger Schmiergeldzahlungen bedürfe.

10
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits mit den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung in für den Anwendungsbereich der vom BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erfassten Verfahren näher auseinandergesetzt. Für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ in § 21 Abs. 7 BFA-VG sind demnach folgende Kriterien beachtlich:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits mit den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung in für den Anwendungsbereich der vom BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erfassten Verfahren näher auseinandergesetzt. Für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind demnach folgende Kriterien beachtlich:
12
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
13
Im vorliegenden Fall ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es von der Durchführung einer Verhandlung absehen habe können, weil eine Einvernahme des vier Jahre alten Revisionswerbers eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lasse, alle wesentlichen Aspekte des Sachverhalts geklärt seien und die Verfahrensparteien zu sämtlichen zusätzlichen Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung nehmen hätten können.
14
Zugleich aber erachtete das Bundesverwaltungsgericht offenbar den entscheidungswesentlichen Sachverhalt insofern als nicht vollständig erhoben und nach wie vor aktuell, als es dem Revisionswerber Gelegenheit gab, sich zum vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Gutachten, zu ergänzenden Informationen zur Situation im Herkunftsstaat und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äußern. Überdies richtete es eine Anfrage an die Staatendokumentation, unter anderem betreffend Verfügbarkeit und Kosten eines vom Revisionswerber benötigten Medikaments und zur Durchführbarkeit der jährlichen Kontrolluntersuchung durch Kinderkardiologen sowie eine Anfrage an den Revisionswerber zur Einnahme dieses Medikaments. Der Revisionswerber legte ein Ergänzungsgutachten jenes Gutachters vor, den bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt hatte.
15
Das Bundesverwaltungsgericht bezog diese Ermittlungsergebnisse auch in seine Beweiswürdigung ein. Damit nahm es eine nicht bloß unwesentliche ergänzende Beweiswürdigung vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050).Das Bundesverwaltungsgericht bezog diese Ermittlungsergebnisse auch in seine Beweiswürdigung ein. Damit nahm es eine nicht bloß unwesentliche ergänzende Beweiswürdigung vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050).
16
Die Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers wurden zudem insofern substantiiert bestritten, als bereits in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass keine Möglichkeit gewährt worden sei, zum herangezogenen Gutachten Stellung zu nehmen, und dass die Ermittlungen zur Verfügbarkeit einer kindgerechten medizinischen Behandlung von Herzkrankheiten nicht ausreichend seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde überdies dargelegt, dass er auf eine jährliche Kontrolle durch einen Facharzt für Kinderkardiologie angewiesen sei, was durch entsprechende Befunde untermauert wurde. Dies sei in Tschetschenien faktisch nicht möglich, weil es an Spezialisten fehle und der Revisionswerber in der Russischen Föderation als Tschetschene diskriminiert werde. In Notfällen würde für den Revisionswerber aufgrund der unzureichend verfügbaren Behandlung akute Lebensgefahr bestehen.
17
Aus all dem ergibt sich, dass die oben dargestellten Voraussetzungen, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen zu können, im vorliegenden Fall nicht vorlagen.
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
19
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190302.L00.1

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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