Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/19/0269 B 20. September 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0270Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des A K I A, und 2. des M K I A, beide vertreten durch Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016, W192 2132270-1/3E und W192 2132273-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des A K römisch eins A, und 2. des M K römisch eins A, beide vertreten durch Mag. Piroska Vargha, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016, W192 2132270-1/3E und W192 2132273-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 21. Juli 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 21. Juli 2016 die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab.
2 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit (u.a. und zusammengefasst) ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Beurteilung, dass die Einbzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien nach bzw. durch Kroatien illegal erfolgt sei, in rechtswidriger Weise vorgenommen.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zahl C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zahl C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 22. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190269.L00Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017