Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1997, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Zottl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, Zl. W212 2135487- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, weil der sofortige Vollzug der Entscheidung - wie näher begründet wird - einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber begründe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 22. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180368.L00.2Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017