TE Vwgh Erkenntnis 2017/3/23 Ra 2016/21/0240

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2016, Zl. W211 1424624- 2/7E, betreffend (insbesondere) Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F F in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2016, Zl. W211 1424624- 2/7E, betreffend (insbesondere) Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F F in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das genannte Erkenntnis wird im Spruchpunkt A. II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das genannte Erkenntnis wird im Spruchpunkt A. römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Usbekistans, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 8. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. März 2012 zur Gänze abgewiesen, unter einem wurde die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan verfügt.

2 Ungeachtet dessen verblieb der Mitbeteiligte in Österreich und stellte am 25. Februar 2014 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. 2 Ungeachtet dessen verblieb der Mitbeteiligte in Österreich und stellte am 25. Februar 2014 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.

3 Über diesen Antrag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ohne dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Mitbeteiligte dem entgegentrat, ein Verfahren über einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005" durch. Dabei räumte das BFA dem Mitbeteiligten mit Noten vom 20. April und 15. Juni 2015 rechtliches Gehör zu seinem "Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005" ein, dem der Mitbeteiligte, zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, inhaltlich entsprach und jeweils Sachvorbringen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erstattete. 3 Über diesen Antrag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ohne dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Mitbeteiligte dem entgegentrat, ein Verfahren über einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005" durch. Dabei räumte das BFA dem Mitbeteiligten mit Noten vom 20. April und 15. Juni 2015 rechtliches Gehör zu seinem "Antrag nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005" ein, dem der Mitbeteiligte, zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, inhaltlich entsprach und jeweils Sachvorbringen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK erstattete.

4 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies das BFA den "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.02.2014" gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Es erließ gegen den Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei. Es setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 4 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies das BFA den "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 25.02.2014" gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Es erließ gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei. Es setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

5 Dagegen erhob der Mitbeteiligte durch seinen (nunmehrigen) Rechtsanwalt Beschwerde, in der er die Anträge stellte, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, weil dafür ausreichende Gründe nach Art. 8 EMRK vorlägen und - darüber hinaus - eine gegenteilige Entscheidung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. (Bei dem in diesem Schriftsatz auch angeführten § 55 Abs. 1 NAG handelt es sich - nach dem Inhalt dieser Gesetzesstelle offensichtlich - um einen bloßen Schreibfehler.) 5 Dagegen erhob der Mitbeteiligte durch seinen (nunmehrigen) Rechtsanwalt Beschwerde, in der er die Anträge stellte, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen, weil dafür ausreichende Gründe nach Artikel 8, EMRK vorlägen und - darüber hinaus - eine gegenteilige Entscheidung mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar wäre. (Bei dem in diesem Schriftsatz auch angeführten Paragraph 55, Absatz eins, NAG handelt es sich - nach dem Inhalt dieser Gesetzesstelle offensichtlich - um einen bloßen Schreibfehler.)

6 Dieser Beschwerde stattgebend sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2016 - soweit im vorliegenden (durch den Gegenstand der Amtsrevision vorgegebenen) Zusammenhang von Bedeutung - aus, dass der Bescheid des BFA behoben werde und dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A. I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.). 6 Dieser Beschwerde stattgebend sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2016 - soweit im vorliegenden (durch den Gegenstand der Amtsrevision vorgegebenen) Zusammenhang von Bedeutung - aus, dass der Bescheid des BFA behoben werde und dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A. römisch eins.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorlägen (Spruchpunkt A. römisch zwei.). Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).

7 Das BVwG kam bei der näher begründeten Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu dem Ergebnis, eine Rückkehrentscheidung könne aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht mehr als dringend erforderlich erachtet werden. Der Mitbeteiligte erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. 7 Das BVwG kam bei der näher begründeten Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu dem Ergebnis, eine Rückkehrentscheidung könne aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht mehr als dringend erforderlich erachtet werden. Der Mitbeteiligte erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

8 Gegen dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, im Hinblick auf Spruchpunkt A. II. unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässige (außerordentliche) Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen hat: 8 Gegen dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, im Hinblick auf Spruchpunkt A. römisch zwei. unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässige (außerordentliche) Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen hat:

9 Das BFA macht zunächst geltend, es habe das erstinstanzliche Verfahren über einen - nicht gestellten - Antrag nach § 55 AsylG 2005 geführt und hierüber abgesprochen. Weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren sei eine Belehrung iSd § 58 Abs. 6 AsylG 2005 erfolgt bzw. der verfahrenseinleitende Antrag durch den Mitbeteiligten geändert worden. Das BVwG hätte daher den bekämpften Bescheid des BFA auf Grund dessen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen. 9 Das BFA macht zunächst geltend, es habe das erstinstanzliche Verfahren über einen - nicht gestellten - Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 geführt und hierüber abgesprochen. Weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren sei eine Belehrung iSd Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 erfolgt bzw. der verfahrenseinleitende Antrag durch den Mitbeteiligten geändert worden. Das BVwG hätte daher den bekämpften Bescheid des BFA auf Grund dessen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen.

10 Bei dieser Argumentation übersieht das BFA allerdings das über seine Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen nach Art. 8 EMRK zu einem vom BFA unterstellten Antrag nach § 55 AsylG 2005, wobei der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte diesem Verständnis nicht entgegengetreten ist. Auch in Anbetracht des wiedergegebenen, ausdrücklich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abzielenden Beschwerdeantrages konnte daher von einer - zulässigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) - Antragsänderung ausgegangen werden. 10 Bei dieser Argumentation übersieht das BFA allerdings das über seine Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen nach Artikel 8, EMRK zu einem vom BFA unterstellten Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005, wobei der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte diesem Verständnis nicht entgegengetreten ist. Auch in Anbetracht des wiedergegebenen, ausdrücklich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzielenden Beschwerdeantrages konnte daher von einer - zulässigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) - Antragsänderung ausgegangen werden.

Von einer ohne Antrag des Fremden ergangenen Entscheidung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kann somit nicht die Rede sein.Von einer ohne Antrag des Fremden ergangenen Entscheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kann somit nicht die Rede sein.

11 Weiters macht die Amtsrevision in der Zulassungsbegründung (Spruchpunkt A. II. betreffend) geltend, das BVwG hätte, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben wollte, diesen Titel selbst - in konstitutiver Weise - zu erteilen gehabt. Der demgegenüber vorgenommene feststellende Ausspruch (unter Spruchpunkt A. II.) entspreche diesen Vorgaben nicht, sodass das BVwG dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. 11 Weiters macht die Amtsrevision in der Zulassungsbegründung (Spruchpunkt A. römisch zwei. betreffend) geltend, das BVwG hätte, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben wollte, diesen Titel selbst - in konstitutiver Weise - zu erteilen gehabt. Der demgegenüber vorgenommene feststellende Ausspruch (unter Spruchpunkt A. römisch zwei.) entspreche diesen Vorgaben nicht, sodass das BVwG dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

12 Damit ist die Amtsrevision im Recht. Das angefochtene Erkenntnis lässt sich nicht dahin deuten, dass das BVwG selbst einen Aufenthaltstitel "konstitutiv" erteilen wollte, zumal es sich im Spruch (und auch in der entsprechenden Begründung) darauf beschränkte, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels festzustellen. Insoweit ist das BVwG somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, mwN, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; siehe auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/21/0029) abgewichen und hat den bekämpften Ausspruch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 12 Damit ist die Amtsrevision im Recht. Das angefochtene Erkenntnis lässt sich nicht dahin deuten, dass das BVwG selbst einen Aufenthaltstitel "konstitutiv" erteilen wollte, zumal es sich im Spruch (und auch in der entsprechenden Begründung) darauf beschränkte, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels festzustellen. Insoweit ist das BVwG somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, mwN, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird; siehe auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/21/0029) abgewichen und hat den bekämpften Ausspruch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Spruchpunkt A. II. - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildete Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Spruchpunkt A. römisch zwei. - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildete Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen den feststellenden Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG in Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, erweist sie sich hingegen als unzulässig: 14 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen den feststellenden Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Spruchpunkt A. römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, erweist sie sich hingegen als unzulässig:

15 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 15 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

16 In Bezug auf die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Hinsichtlich des Spruchpunktes A. I. war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 16 In Bezug auf die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Hinsichtlich des Spruchpunktes A. römisch eins. war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf die §§ 50 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf die Paragraphen 50 und 51 VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. März 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210240.L00

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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