Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BVwGG 2014 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision des A M R in W, vertreten durch Dr. Matthias Trummer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2016, Zl. W212 2133635- 1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 2. November 2016 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers, ihm die Verfahrenshilfe (ua.) durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das nunmehr bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren.
2 Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid vom 9. November 2016 über die Bestellung im Weg der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" am 10. November 2016 (um 15.30 Uhr). Von diesem wurde - entsprechend den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2017 - der Bescheid vom 9. November 2016 noch am 10. November 2016 (um 15.50 Uhr) vom Bereithaltungsserver abgerufen.
3 Die gegenständliche Revision wurde dem Bundesverwaltungsgericht um 17.25 Uhr des 22. Dezember 2016 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. 4 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
5 Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht. Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren für anwendbar erklärt (vgl. § 40 Abs. 4 ASGG und § 24 Abs. 1 AußStrG). 5 Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in Paragraph 112, ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht. Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren für anwendbar erklärt vergleiche , Paragraph 40, Absatz 4, ASGG und Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG).
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG, auf den sich der Revisionswerber der Sache nach beruft, eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109, mwN).Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG, auf den sich der Revisionswerber der Sache nach beruft, eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch Paragraph 37, ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109, mwN).
6 Aufgrund dieser Rechtslage trifft die Ansicht des Revisionswerbers, die Frist zur Erhebung der Revision hätte nicht schon am 10. November 2016, sondern erst am 11. November 2016 zu laufen begonnen, nicht zu.
7 Der letzte Tag der gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist war daher der 22. Dezember 2016. Zwar wurde die Revision an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Jedoch erfolgte dies (erst) um 17.25 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, die nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) für die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am Freitag, den 23. Dezember 2016, als eingebracht (vgl. zur Frage der Rechtzeitigkeit von außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Revisionen den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird). 7 Der letzte Tag der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist war daher der 22. Dezember 2016. Zwar wurde die Revision an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Jedoch erfolgte dies (erst) um 17.25 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, die nach Paragraph 20, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) für die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am Freitag, den 23. Dezember 2016, als eingebracht vergleiche , zur Frage der Rechtzeitigkeit von außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Revisionen den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, auf dessen Begründung insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird).
8 Nach dem Gesagten erweist sich die Revision als verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Revision als verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 23. März 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200267.L00Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017