TE Vwgh Beschluss 2017/3/23 Ra 2015/17/0177

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0178 Ra 2015/17/0179 Ra 2015/17/0180 Ra 2015/17/0185 Ra 2015/17/0182 Ra 2015/17/0183 Ra 2015/17/0184 Ra 2015/17/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. der E P in P (Ra 2015/17/0177, 0178), 2. des W P in P (Ra 2015/17/0179 - 0185), beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen die Erkenntnisse je des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015, 1) W127 2001182- 1/2E (Ra 2015/17/0177), 2) W127 2001181-1/3E (Ra 2015/17/0178),

3) W127 2009039-1/2E (Ra 2015/17/0179), 4) W127 2015192-1/6E (Ra 2015/17/0180), 5) W127 2009040-1/3E (Ra 2015/17/0181), 6) W127 2001174-1/3E (Ra 2015/17/0182), 7) W127 2001172-1/2E (Ra 2015/17/0183) 8) W127 2001176-1/2E (Ra 2015/17/0184), 9) W127 2009041-1/2E (Ra 2015/17/0185), betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Zeiträume erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011 (Ra 2015/17/0177 und 0183), erstes bis drittes Quartal 2012 (Ra 2015/17/0184) und erstes und zweites Quartal 2013 (Ra 2015/17/0181), samt Verhängung einer Zwangsstrafe (Ra 2015/17/0178 - 0180, 0182 und 0185), (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria), nach Verbindung der Verfahren den Beschluss gefasst:3) W127 2009039-1/2E (Ra 2015/17/0179), 4) W127 2015192-1/6E (Ra 2015/17/0180), 5) W127 2009040-1/3E (Ra 2015/17/0181), 6) W127 2001174-1/3E (Ra 2015/17/0182), 7) W127 2001172-1/2E (Ra 2015/17/0183) 8) W127 2001176-1/2E (Ra 2015/17/0184), 9) W127 2009041-1/2E (Ra 2015/17/0185), betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern für die Zeiträume erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011 (Ra 2015/17/0177 und 0183), erstes bis drittes Quartal 2012 (Ra 2015/17/0184) und erstes und zweites Quartal 2013 (Ra 2015/17/0181), samt Verhängung einer Zwangsstrafe (Ra 2015/17/0178 - 0180, 0182 und 0185), (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria), nach Verbindung der Verfahren den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin hielt in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den Beitragszeiträumen erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011, der Zweitrevisionswerber in den Beitragszeiträumen erstes Quartal 2009 bis viertes Quartal 2011, erstes bis drittes Quartal 2012 sowie erstes und zweites Quartal 2013 (mehr als 500) Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in ausgestalteten Käfigen. Auch nach schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe und Fristsetzung seitens der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) übermittelten die Revisionswerber keine Beitragserklärungen.

2 Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA schrieb "gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl Nr 376/1992, in der geltenden Fassung" jeweils für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 20. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 5.728,36, davon für das Jahr 2010 bereits EUR 730,40 bezahlt, sowie einen Erhöhungsbeitrag in der Höhe von EUR 499,80 (Ra 2015/17/0177) und dem Zweitrevisionswerber mit Bescheid vom 6. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 3.176,80 sowie einen Erhöhungsbeitrag von EUR 317,68 (Ra 2015/17/0183), mit Bescheid vom 13. März 2013 für das erste bis dritte Quartal 2012 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 655,60 samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 131,12 (Ra 2015/17/0184) sowie mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 für das erste und zweite Quartal 2013 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 352,-- samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 105,60 (Ra 2015/17/0181) vor. 2 Der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA schrieb "gemäß Paragraph 21 a, ff AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 376 aus 1992,, in der geltenden Fassung" jeweils für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 20. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 5.728,36, davon für das Jahr 2010 bereits EUR 730,40 bezahlt, sowie einen Erhöhungsbeitrag in der Höhe von EUR 499,80 (Ra 2015/17/0177) und dem Zweitrevisionswerber mit Bescheid vom 6. Juli 2012 für das erste Quartal 2009 bis zum vierten Quartal 2011 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 3.176,80 sowie einen Erhöhungsbeitrag von EUR 317,68 (Ra 2015/17/0183), mit Bescheid vom 13. März 2013 für das erste bis dritte Quartal 2012 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 655,60 samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 131,12 (Ra 2015/17/0184) sowie mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 für das erste und zweite Quartal 2013 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 352,-- samt einen Erhöhungsbeitrag von EUR 105,60 (Ra 2015/17/0181) vor.

3 Überdies verhängte die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) über die Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0178) sowie über den Zweitrevisionswerber mit den Bescheiden vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0182), vom 18. Oktober 2013 (Ra 2015/17/0179), vom 9. Mai 2014 (Ra 2015/17/0185) sowie vom 18. Juli 2014 (Ra 2015/17/0180) jeweils eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 72,--. 3 Überdies verhängte die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 111, Bundesabgabenordnung (BAO) über die Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0178) sowie über den Zweitrevisionswerber mit den Bescheiden vom 4. Mai 2012 (Ra 2015/17/0182), vom 18. Oktober 2013 (Ra 2015/17/0179), vom 9. Mai 2014 (Ra 2015/17/0185) sowie vom 18. Juli 2014 (Ra 2015/17/0180) jeweils eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 72,--.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht jeweils die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden der Revisionswerber ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht jeweils die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden der Revisionswerber ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revisionen brachten gleichlautend zur Zulässigkeit gesondert vor, es fehle "in Bezug auf das Vorbringen der Revisionswerberin/des Revisionswerbers eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw" sei "diese nicht einheitlich." Zwar habe "das BVwG unter Hinweis auf die diesbezüglich(e) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkannt, dass die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge nicht unter das Beihilfenrecht des EG-Vertrages" falle. "Im Rahmen der diesbezüglich angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei "jedoch nicht die Frage geklärt" worden, "wie der Widerspruch zwischen der von der Revisionswerberin/vom Revisionswerber betriebenen Art der Geflügelhaltung und der von der AMA betriebenen Marketingmaßnahmen zu lösen" sei. "Entgegen dem Ausspruch des BVwG" sei "daher die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" abweiche, "eine solche Rechtsprechung" fehle "bzw die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet" werde "und daher das Vorliegen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen" sei.

9 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend (vgl VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147). 9 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargelegt: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist allein die Zulässigkeitsbegründung maßgebend vergleiche , VwGH vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0147).

10 Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revisionen - insbesondere zu dem behaupteten Widerspruch zwischen der jeweils von den Revisionswerbern betriebenen, nicht konkret dargestellten Art der Geflügelhaltung und den nicht näher ausgeführten Marketingmaßnahmen der AMA - legen nicht offen, welche sich allenfalls daraus ergebende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte. Das jeweils idente Zulässigkeitsvorbringen in den Revisionen wird daher den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht.

11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170177.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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