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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über den Fristsetzungsantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Disziplinarangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Begründung
1 Der mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juni 2016 unter Anschluss von Akten des Verfahrens vorgelegt.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Anordnung vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück. 2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Anordnung vom 30. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.
3 Das Verwaltungsgericht Wien beantragte mit Schreiben vom 26. September 2016 die Verlängerung dieser Frist.
4 Nach ungenütztem Ablauf der der Antragstellerin eingeräumten Frist zur Stellungnahme zur Verlängerung der Entscheidungsfrist verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 28. November 2016 die mit Beschluss vom 30. Juni 2016 eingeräumte Entscheidungsfrist um weitere drei Monate.
5 Das Verwaltungsgericht Wien ist innerhalb der gesetzten und auch verlängerten Frist seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.
6 Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht Wien daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb angemessener Frist nachzuholen. 6 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht Wien daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb angemessener Frist nachzuholen.
Wien, am 25. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016090006.F00Im RIS seit
24.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017