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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der A J in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 2017 das Erkenntnis, mit dem unter anderem der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben, ihr der Status als Asylberechtigter zuerkannt, ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, verkündet und eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 2017 das Erkenntnis, mit dem unter anderem der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben, ihr der Status als Asylberechtigter zuerkannt, ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, verkündet und eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Mit Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (vgl. den hg. Beschluss vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. 2 Mit Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 28. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016010021.F00Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017