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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A AG in W, vertreten durch Dr. Peter LÖSCH Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-014560/2-2013- Hd/Neu, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 17. Jänner 2011 das Bauansuchen der Revisionswerberin vom 24. August 2010 (betreffend die Errichtung eines Sendemastens mit einer Gesamthöhe von 30,10 m) gestützt auf das eingeholte Gutachten das bautechnischen Amtssachverständigen wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 3 Oö. Bautechnikgesetz ab. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am 28. Jänner 2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 erklärte die Revisionswerberin die Zurückziehung des Bauansuchens vom 24. August 2010. 1 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 17. Jänner 2011 das Bauansuchen der Revisionswerberin vom 24. August 2010 (betreffend die Errichtung eines Sendemastens mit einer Gesamthöhe von 30,10 m) gestützt auf das eingeholte Gutachten das bautechnischen Amtssachverständigen wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß Paragraph 3, Oö. Bautechnikgesetz ab. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am 28. Jänner 2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 erklärte die Revisionswerberin die Zurückziehung des Bauansuchens vom 24. August 2010.
2 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies weiters mit Bescheid vom 8. Juni 2012 das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Revisionswerberin vom 7. Dezember 2011 (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem Gittermast mit einer Höhe von 26 m) auf dem genannten Grundstück gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, M. B., zugestellt. 2 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies weiters mit Bescheid vom 8. Juni 2012 das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Revisionswerberin vom 7. Dezember 2011 (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem Gittermast mit einer Höhe von 26 m) auf dem genannten Grundstück gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, M. B., zugestellt.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin, vertreten durch Mag. B. D., Berufung, wobei der Berufung eine bis 31. Dezember 2013 befristete Vollmacht der Revisionswerberin an Mag. B. D. angeschlossen war.
4 Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 als unzulässig zurück. Dies wurde damit begründet, dass beim erstinstanzlichen Bescheid als Adressat der bevollmächtigte Vertreter der Revisionswerberin (gemeint offenbar: M. B.) angegeben worden und dieser Bescheid laut Postaufgabeschein auch an diesen ergangen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei hingegen nicht an Mag. B. D. adressiert gewesen, "deren hieramts vorliegende Vollmacht zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung bereits am 31.12.2011 abgelaufen" sei.
5 Die Oberösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Revisionswerberin ab. In der Begründung ging sie davon aus, dass die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe, und teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass entschiedene Sache vorgelegen und das Bauansuchen zu Recht zurückgewiesen worden sei.
6 In der dagegen erhobenen Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
7 Das gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt. 7 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am 19. Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 dagegen erhobenen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgabe. 8 Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am 19. Dezember 2013 zugestellt. Für die Behandlung der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, dagegen erhobenen Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgabe.
9 Die Revisionswerberin führt unter anderem aus, die Landesregierung sei insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als nicht ausgesprochen worden sei, dass die Berufung der Revisionswerberin zulässig gewesen sei, da das Vollmachtsverhältnis für die Einbringung der Berufung und Zustellung des Bescheides bestanden habe und auch nachgewiesen worden sei. Ein Grund für die Zurückweisung der Berufung sei also insoweit nicht erkennbar, sodass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung nicht zurück-, sondern abzuweisen gehabt hätte. Die Landesregierung habe diese Frage allerdings nicht aufgriffen, sondern sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob "res judicata" vorliege.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. 10 Gegenstand der Entscheidung der Landesregierung war im Hinblick darauf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen hat, allein diese formale Entscheidung der Zurückweisung der Berufung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0176). Die Revisionswerberin hat in ihrer Vorstellung auch dagegen Bedenken vorgetragen. Diesen alleinigen Gegenstand ihrer Entscheidung hat die Landesregierung im vorliegenden Fall verkannt, weil sie unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Zurückweisung des Bauansuchens bestätigt habe, und sich auf Grund dessen in der Begründung ausschließlich damit auseinandersetzte, ob die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Recht ergangen sei. Die Landesregierung befasste sich daher in keiner Weise mit der von der Revisionswerberin in der Vorstellung bekämpften Zurückweisung der Berufung der Berufungsbehörde und den dafür ins Treffen geführten Gründen. Die Landesregierung belastete damit ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes.Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. 10 Gegenstand der Entscheidung der Landesregierung war im Hinblick darauf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen hat, allein diese formale Entscheidung der Zurückweisung der Berufung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0176). Die Revisionswerberin hat in ihrer Vorstellung auch dagegen Bedenken vorgetragen. Diesen alleinigen Gegenstand ihrer Entscheidung hat die Landesregierung im vorliegenden Fall verkannt, weil sie unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Zurückweisung des Bauansuchens bestätigt habe, und sich auf Grund dessen in der Begründung ausschließlich damit auseinandersetzte, ob die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Recht ergangen sei. Die Landesregierung befasste sich daher in keiner Weise mit der von der Revisionswerberin in der Vorstellung bekämpften Zurückweisung der Berufung der Berufungsbehörde und den dafür ins Treffen geführten Gründen. Die Landesregierung belastete damit ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes.
11 Angemerkt wird, dass Mag. B. D. zur Erhebung der Berufung auf Grund der dieser beigelegten Vollmacht der Revisionswerberin vom 4. Juni 2012 entsprechend bevollmächtigt war. Weiters kann aus der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an einen bestimmten Vertreter der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, dass nur dieser zur allfälligen Erhebung einer Berufung für die Revisionswerberin berechtigt sei.
12 Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 12 Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 4, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. März 2017
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050015.J00Im RIS seit
08.05.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018