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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des B I in V, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. August 2016, Zl. LVwG-350256/2/GS/TO, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des B römisch eins in römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. August 2016, Zl. LVwG-350256/2/GS/TO, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht dargelegt, weil der Revisionswerber im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Sachvorbringen mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erstattet hat; mit dem auf jene Voraussetzungen bezogenen - im Übrigen vage gehaltenen - Vorbringen in der Revision kann wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/19/0300, mwN). 4 2. Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb nicht dargelegt, weil der Revisionswerber im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Sachvorbringen mit Blick auf die Voraussetzungen des Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 erstattet hat; mit dem auf jene Voraussetzungen bezogenen - im Übrigen vage gehaltenen - Vorbringen in der Revision kann wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründet werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/19/0300, mwN).
5 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100039.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017