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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/10/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen *****, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 25. Jänner 2017, 1) Zl. LVwG-S-984/006-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/10/0035) und 2) Zl. LVwG-S-986/006-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/10/0036), betreffend Verhängung von Mutwillensstrafen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt: 4 2. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
5 So ist angesichts des Vorbringens der Revisionswerber und deren Behauptungen in den gegenständlichen Verfahren die Annahme von strafbarem Mutwillen im Sinn des § 35 AVG (vgl. dazu etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 2 zu § 35) fallbezogen nicht zu beanstanden. Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass das Bewusstsein der "Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit" von Anbringen an die Behörde - wie die Revisionswerber offenbar annehmen - erst mit der Zustellung einer solche Anbringen betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eintreten kann. 5 So ist angesichts des Vorbringens der Revisionswerber und deren Behauptungen in den gegenständlichen Verfahren die Annahme von strafbarem Mutwillen im Sinn des Paragraph 35, AVG vergleiche , dazu etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 2 zu Paragraph 35,) fallbezogen nicht zu beanstanden. Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass das Bewusstsein der "Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit" von Anbringen an die Behörde - wie die Revisionswerber offenbar annehmen - erst mit der Zustellung einer solche Anbringen betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eintreten kann.
6 Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Revisionswerber mit Blick auf die Erlassung der Mutwillensstrafen behaupten, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 140 ff zu § 28 VwGG). 6 Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Revisionswerber mit Blick auf die Erlassung der Mutwillensstrafen behaupten, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt vergleiche , etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 140 ff zu Paragraph 28, VwGG).
7 3. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100035.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017