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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. J R in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2017, Zl. LVwG-S-608/001-2016, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
2 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 13 Abs 1a Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und § 13 Abs 1a Z 2 GGBG Geldstrafen in der Höhe von EUR 50,-- und EUR 30,-- verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Nach § 37 Abs 2 Z 8 GGBG durften diese beiden Übertretungen, die jeweils in die Gefahrenkategorie III eingestuft wurden, jeweils mit einer Geldstrafe bis EUR 80,-- bestraft werden. 3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG Geldstrafen in der Höhe von EUR 50,-- und EUR 30,-- verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG durften diese beiden Übertretungen, die jeweils in die Gefahrenkategorie römisch drei eingestuft wurden, jeweils mit einer Geldstrafe bis EUR 80,-- bestraft werden.
4 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030023.L00Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017