TE Vwgh Beschluss 2017/3/29 Ra 2016/10/0116

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Veröffentlicht am 29.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §35;
VwGG §62;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Eingabe des N S in B, vom 2. Jänner 2017 betreffend Mängelbehebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am 30. Dezember 2016, wurde das Verfahren über die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Juli 2016, Zlen. LVwG 41.10-1121/2016-8, LVwG 80.10-1857/2016-8, betreffend Mindestsicherung, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller der am 4. November 2016 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Revision binnen einer Frist von vier Wochen zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist. 1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am 30. Dezember 2016, wurde das Verfahren über die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Juli 2016, Zlen. LVwG 41.10-1121/2016-8, LVwG 80.10-1857/2016-8, betreffend Mindestsicherung, gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, weil der Antragsteller der am 4. November 2016 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Revision binnen einer Frist von vier Wochen zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

2 Mit Eingabe vom 2. Jänner 2017 führt der Antragsteller nunmehr aus, nach Zustellung des hg. Beschlusses vom 21. Dezember 2016 übermittle er "die Behebung der Mängel".

3 Diese Eingabe ist unzulässig, weil durch den genannten hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016 das oben genannte Revisionsverfahren beendet wurde und eine nachträgliche Mängelbehebung nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist und nach Zustellung des hg. Einstellungsbeschlusses von vorherein nicht in Betracht kommt. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

4 Der Antragsteller wird unter Verweis auf den - ihn betreffenden - hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/10/0099 bis 0101, darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben desselben Inhalts nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.

5 Der Antragsteller wird zudem auf die gemäß § 62 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des § 35 AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Dezember 2016, Zl. Ro 2016/03/0030, mwN). 5 Der Antragsteller wird zudem auf die gemäß Paragraph 62, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Regelung des Paragraph 35, AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726 verhängen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Dezember 2016, Zl. Ro 2016/03/0030, mwN).

Wien, am 29. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100116.L00

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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