Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. A und der 2. N, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2017, 1) W161 2132558-1/20E und 2) W161 2132560-1/14E, betreffend Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 30. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190057.L00Im RIS seit
29.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026