Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2016/19/0344 B 3. Oktober 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des F M in T, vertreten durch Mag. Sigrid Räth, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Dammweg 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2016, W161 2135466-1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 9. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass "demzufolge" die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 9. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers und sprach aus, dass "demzufolge" die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig.
2 In der Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehe nach der Dublin III-Verordnung für die Behandlung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz die Zuständigkeit Österreichs. Er sei nämlich nicht illegal in Kroatien eingereist. Im Rahmen seiner Reise auf der sogenannten "Balkanroute" sei seine Weiterreise von Griechenland bis Österreich von den jeweiligen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden.
3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).
Wien, am 30. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190344.L00.1Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017