Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der A H in W, vertreten durch Dr. Monika Wildner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Gonzagagasse 11, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, diese vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016, Zl. W235 2133746- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. August 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. August 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, sei vom Drittstaat Serbien kommend über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Von dort sei die Revisionswerberin über Slowenien nach Österreich illegal eingereist, wo sie am 3. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Wegen der Einreise der Revisionswerberin über Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat sei gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung (nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet hätten) Kroatien zuständig. Zur Behauptung, die Revisionswerberin sei aufgrund der behördenunterstützten Ein- und Weiterreise nach bzw. durch Kroatien nicht illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, führte das BVwG aus, die Revisionswerberin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei daher nicht legal eingereist. 2 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, sei vom Drittstaat Serbien kommend über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Von dort sei die Revisionswerberin über Slowenien nach Österreich illegal eingereist, wo sie am 3. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Wegen der Einreise der Revisionswerberin über Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung (nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet hätten) Kroatien zuständig. Zur Behauptung, die Revisionswerberin sei aufgrund der behördenunterstützten Ein- und Weiterreise nach bzw. durch Kroatien nicht illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, führte das BVwG aus, die Revisionswerberin habe die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach dem zum Zeitpunkt der Einreise gültigen Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei daher nicht legal eingereist.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter anderem geltend gemacht wird, die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung sei rechtswidrig, weil das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener europäischer Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne. Diese Frage stelle eine wesentliche Rechtsfrage dar, die - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177 - noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Slowenischen Obersten Gerichtshofes beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter anderem geltend gemacht wird, die Anwendung von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung sei rechtswidrig, weil das Übertreten der kroatischen Grenze in Übereinstimmung und Koordination der Behörden verschiedener europäischer Länder erfolgt sei und daher nicht von einem illegalen Grenzübertritt gesprochen werden könne. Diese Frage stelle eine wesentliche Rechtsfrage dar, die - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177 - noch nicht einheitlich gelöst worden und zu der auch ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Slowenischen Obersten Gerichtshofes beim Europäischen Gerichtshof anhängig sei.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 7 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten
jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.
8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.
9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180337.L00.1Im RIS seit
26.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017