TE Vwgh Beschluss 2017/3/30 Ra 2016/07/0084

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §268;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des H H in Wien, vertreten durch den Sachwalter Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. August 2016, Zl. VGW- 101/014/9849/2016-1, betreffend Eingabe vom 2. August 2016 betreffend eine Interessenvertretung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit an das Verwaltungsgericht Wien gerichtetem Schreiben vom 2. August 2016 erhob der Revisionswerber "Beschwerde und Klage" gegen eine bestimmte Interessenvertretung in Österreich "wegen Rufschädigung, Verleumdung, Stalking, Mobbing, Betruges und Diebstahls sowie Korruption".

2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2016 sprach das Verwaltungsgericht Wien aus, für die Behandlung der Beschwerde unzuständig zu sein, und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.

3 2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 13. September 2016, die erkennbar auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält.

4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber die Behebung näher genannter Mängel seines Verfahrenshilfeantrages aufgetragen.

5 Mit daraufhin übermitteltem Schreiben vom 31. Oktober 2016 führte der Revisionswerber (u.a.) aus, die Interessenvertretung habe Einbrüche bei ihm verüben lassen, Mobbing- und Stalkingaktionen gegen ihn durchgeführt und seinen Ruf geschädigt. Außerdem sei der Interessenvertretung ein Mordversuch am Revisionswerber sowie dessen finanzielle Vernichtung zur Last zu legen. In diesem Zusammenhang legte der Revisionswerber eine von ihm auf den "Staat Österreich" ausgestellte Rechnung in der Höhe von 1,3 Milliarden Euro vor. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag informierte der Revisionswerber den Verwaltungsgerichtshof von einer "möglichen Mittäterschaft" der Firma S.

6 In weiterer Folge übermittelte das Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7., 10. und 11. November 2016 sowie vom 3. Jänner 2017 umfangreiche weitere Schreiben des Revisionswerbers, die Vorwürfe gegen eine Vielzahl von Behörden, Gerichten sowie verschiedene Personen enthalten.

7 3. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte das Bezirksgericht Favoriten mit, dass mit Beschluss vom 25. November 2016 RA Mag. Axel Bauer gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Revisionswerbers u.a. für dessen Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt wurde. Der Sachwalter des Revisionswerbers teilte mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 mit, dass er die außerordentliche Revision samt Verfahrenshilfeantrag nicht genehmige. 7 3. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte das Bezirksgericht Favoriten mit, dass mit Beschluss vom 25. November 2016 RA Mag. Axel Bauer gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Revisionswerbers u.a. für dessen Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt wurde. Der Sachwalter des Revisionswerbers teilte mit Schreiben vom 24. Jänner 2017 mit, dass er die außerordentliche Revision samt Verfahrenshilfeantrag nicht genehmige.

8 Aus weiteren dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass für den Revisionswerber mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Oktober 2014 gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter bestellt wurde. 8 Aus weiteren dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass für den Revisionswerber mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Oktober 2014 gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter bestellt wurde.

9 Diesem Beschluss lag ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zugrunde, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass die Realitätssicht des Revisionswerbers grob eingeschränkt sein dürfte. Dessen zahlreiche, im Einzelnen wiedergegebene Angaben gegenüber Gerichten sprächen für eine mangelnde Realitätssicht, für eine mangelnde Kritikfähigkeit und für einen gesteigerten Antrieb. Es könne somit festgestellt werden, dass beim Revisionswerber eine psychische Erkrankung - wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis - mit einer stark verzerrten Realitätssicht, einer mangelnden Kritikfähigkeit und einer mangelnden Krankheitseinsicht bestehe. Aufgrund dieser Umstände mangle dem Revisionswerber die Geschäfts-, Verhandlungs- und Testierfähigkeit.

10 Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. Dezember 2015 wurde die Sachwalterschaft wieder aufgehoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber habe bei einer gerichtlichen Vorsprache seine Verfahrenshilfeanträge zurückgezogen und erklärt, er wolle alle noch bei Gericht anhängigen Sachen erledigen und abschließen.

11 Aus dem bereits genannten Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 25. November 2016, mit dem für den Revisionswerber ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde, geht hervor, dass dieser im Sommer/Herbst 2016 verschiedene Eingaben vor allem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, u.a. wegen "Exekution gegen die Republik Österreich auf 500 Millionen Euro", gerichtet hat.

12 4. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Da die vorliegende Revision samt Verfahrenshilfeantrag vor der Bestellung des einstweiligen Sachwalters mit Beschluss vom 25. November 2016 erhoben wurde, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig, somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225, mwN). 12 4. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Da die vorliegende Revision samt Verfahrenshilfeantrag vor der Bestellung des einstweiligen Sachwalters mit Beschluss vom 25. November 2016 erhoben wurde, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig, somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 98/14/0225, mwN).

13 Angesichts des angeführten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, dem zufolge beim Revisionswerber eine psychische Erkrankung mit einer stark verzerrten Realitätssicht, einer mangelnden Kritikfähigkeit und einer mangelnden Krankheitseinsicht vorliegt und ihm daher die Geschäfts-, Verhandlungs- und Testierfähigkeit mangelt, weiters des Umstandes, dass derzeit ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters beim Bezirksgericht Favoriten anhängig ist und mit Beschluss vom 25. November 2016 ein einstweiliger Sachwalter für den Revisionswerber bestellt wurde, und letztlich auch aufgrund des völlig realitätsfernen Inhaltes der (oben dargestellten) an den Verwaltungsgerichtshof sowie das Landesverwaltungsgericht Wien gerichteten Eingaben des Revisionswerbers geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision samt Verfahrenshilfeantrag im September 2016 nicht prozessfähig war.

14 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 14 5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2017

Schlagworte

Sachwalter Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070084.L00

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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