TE Vwgh Beschluss 2017/3/30 Fr 2016/08/0016

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag der R K in U, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Aufrechnung von Pensionsleistungen gegen aushaftende Beitragsrückstände (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 21. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 18. Februar 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. Sie verband mit dem Fristsetzungsantrag ein Begehren auf Zuspruch von Kosten.Mit Fristsetzungsantrag vom 21. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 18. Februar 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2015 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen. Sie verband mit dem Fristsetzungsantrag ein Begehren auf Zuspruch von Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Am 26. Jänner 2017 legte das Verwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 25. Jänner 2017, W151 2103008-1/19E, vor, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde infolge deren Zurückziehung durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2017 eingestellt hatte.

Der Verwaltungsgerichthof forderte daraufhin die Antragstellerin mit Verfügung vom 2. Februar 2017 auf, bekannt zu geben, ob im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde der Fristsetzungsantrag samt Kostenersatzbegehren aufrecht erhalten werde.

Eine Stellungnahme der Antragstellerin ist nicht erfolgt.

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde.

Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Sie hat daher auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Gegenteiliges wurde auch von der Antragstellerin im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit nicht geltend gemacht.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008, mwN).Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008, mwN).

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN). Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Fr 2016/22/0008).Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN). Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. März 2017, Fr 2016/22/0008).

Wien, am 30. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016080016.F00

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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