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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, in der Revisionssache der C GmbH in P, vertreten durch die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juli 2014, Zl. RV/7102135/2013, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für September bis November 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2014 setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Umsatzsteuer für September bis November 2012 fest.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass am 12. Mai 2016 der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2012 erlassen worden sei.
3 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2017, wonach die Revision hierdurch gegenstandslos erscheine, äußerte sich die revisionswerbende Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2014/15/0040, sowie zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, etwa die Beschlüsse vom 7. Juli 2011, 2008/15/0317, und vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221) ist ein Erkenntnis über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als es durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheids, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, ipso iure außer Kraft tritt, sodass es ab der Erlassung des Veranlagungsbescheids keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. 4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2014/15/0040, sowie zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, etwa die Beschlüsse vom 7. Juli 2011, 2008/15/0317, und vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221) ist ein Erkenntnis über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als es durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheids, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, ipso iure außer Kraft tritt, sodass es ab der Erlassung des Veranlagungsbescheids keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
6 Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG kein Kostenersatz zuerkannt. 6 Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am 31. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014130043.J00Im RIS seit
04.05.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018