Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag.a Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der S Y in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016, Zl. W144 2133646- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2016, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, habe sich über den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben, wo sie am 10. Februar 2016 erkennungsdienstlich behandelt worden und in weiterer Folge "über die allgemein bekannte Balkanroute (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien) nach Österreich gereist" sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 25. März 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei, weil die Revisionswerberin aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze von Kroatien - ohne Einreisetitel und somit illegal - überschritten hätte. 2 Begründend führte das BVwG aus, die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, habe sich über den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben, wo sie am 10. Februar 2016 erkennungsdienstlich behandelt worden und in weiterer Folge "über die allgemein bekannte Balkanroute (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien) nach Österreich gereist" sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 25. März 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei, weil die Revisionswerberin aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze von Kroatien - ohne Einreisetitel und somit illegal - überschritten hätte.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - zusammenfassend geltend gemacht wird, dass die Einreise der Revisionswerberin nach Kroatien nicht illegal erfolgt, sondern von den zuständigen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden sei. Es sei daher nicht rechtens, die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO anzunehmen. Zudem habe es das BVwG unterlassen, konkrete Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise der Revisionswerberin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere nach Kroatien, zu treffen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob Art. 13 Dublin III-VO zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens herangezogen werden könne. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - zusammenfassend geltend gemacht wird, dass die Einreise der Revisionswerberin nach Kroatien nicht illegal erfolgt, sondern von den zuständigen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden sei. Es sei daher nicht rechtens, die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO anzunehmen. Zudem habe es das BVwG unterlassen, konkrete Feststellungen zu den Modalitäten der Einreise der Revisionswerberin in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere nach Kroatien, zu treffen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob Artikel 13, Dublin III-VO zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens herangezogen werden könne.
4 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
5 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen. 5 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.
6 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 6 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.
7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180034.L00.1Im RIS seit
10.05.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017