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E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010E288 AEUV Art288;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2016, Zl. LVwG-S-230/001-2016, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich Polizeikommissariat Wr. Neustadt; mitbeteiligte Partei: N, p.A. PK Nutzfahrzeuge, in H), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2016, Zl. LVwG-S-230/001-2016, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich Polizeikommissariat Wr. Neustadt; mitbeteiligte Partei: N, p.A. PK Nutzfahrzeuge, in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 10. November 2015 zweier Übertretungen der VO (EU) Nr. 165/2014 iVm § 134 Abs.1 KFG schuldig erachtet. 1 Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 10. November 2015 zweier Übertretungen der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG schuldig erachtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mit der wesentlichen Begründung eingestellt, § 134 Abs. 1 KFG sehe eine Bestrafung nach der VO (EU) Nr. 165/2014 nicht vor. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mit der wesentlichen Begründung eingestellt, Paragraph 134, Absatz eins, KFG sehe eine Bestrafung nach der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, nicht vor.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision als zulässig, weil § 134 KFG eine Bestrafung nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zulasse. 6 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision als zulässig, weil Paragraph 134, KFG eine Bestrafung nach der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, zulasse.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt.
7 Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 7 Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
8 In § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG ist unter anderem ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft gesetzte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Strafe bedroht, die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 findet sich dort nicht. Allerdings legt die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbare Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (vgl. Artikel 288 AEUV) fest, dass Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten. 8 In Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG ist unter anderem ein Zuwiderhandeln gegen die mittlerweile außer Kraft gesetzte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Strafe bedroht, die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, findet sich dort nicht. Allerdings legt die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbare Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vergleiche , Artikel 288 AEUV) fest, dass Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gelten.
9 Von dieser Anordnung sind auch innerstaatliche Gesetze betroffen, weshalb der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in § 134 Abs. 1 Satz 1 KFG gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 als Verweis auf letztere gilt. 9 Von dieser Anordnung sind auch innerstaatliche Gesetze betroffen, weshalb der Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Paragraph 134, Absatz eins, Satz 1 KFG gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, als Verweis auf letztere gilt.
10 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 134 KFG eine Bestrafung nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht vorsieht. 10 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass Paragraph 134, KFG eine Bestrafung nach der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, nicht vorsieht.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 4. April 2017 11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 4. April 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020255.L00Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018