Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. W240 2136691-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch den Verein "ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei wies mit Bescheid vom 21. September 2016 den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Die revisionswerbende Partei wies mit Bescheid vom 21. September 2016 den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt und behob den bekämpften Bescheid mit der Begründung, der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben sei. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt und behob den bekämpften Bescheid mit der Begründung, der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die revisionswerbende Partei begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig. Die der Amtsrevision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären in der Folge nicht länger relevant. Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er sich auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin im Asylverfahren befinden würde. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die revisionswerbende Partei begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, es bestehe die Gefahr, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Artikel 29, Dublin III-Verordnung vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig. Die der Amtsrevision zu Grunde liegenden Rechtsfragen wären in der Folge nicht länger relevant. Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er sich auch nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin im Asylverfahren befinden würde.
4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, sowie vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192). 4 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig vergleiche , VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007, sowie vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192).
5 Dem Mitbeteiligten wurde die außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt. Er wurde nicht nur zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert, sondern wurde ihm auch ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt. Da der Mitbeteiligte keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung. Wien, am 5. April 2017 5 Dem Mitbeteiligten wurde die außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt. Er wurde nicht nur zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert, sondern wurde ihm auch ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt. Da der Mitbeteiligte keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung. Wien, am 5. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010061.L00Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017