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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des A M in N, vertreten durch Dr. Groda & Partner Rechtsanwälte - Fachanwälte in D-93053 Regensburg, Galgenbergstraße 2c, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Dezember 2016, Zl. LVwG-601654/2/FP, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des A M in N, vertreten durch Dr. Groda & Partner Rechtsanwälte - Fachanwälte in D-93053 Regensburg, Galgenbergstraße 2c, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Dezember 2016, Zl. LVwG-601654/2/FP, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde im Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Oktober 2016 wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 3 Satz 5 KFG gemäß § 134 Abs. 3c KFG - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 72,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden vor - eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) verhängt. 3 Über den Revisionswerber wurde im Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Oktober 2016 wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, Satz 5 KFG gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 72,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 24 Stunden vor - eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden) verhängt.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen dieses verwaltungsbehördliche Straferkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 6. als unzulässig zurückgewiesen, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte erging ein gesonderter Beschluss.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
6 Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision (etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Einvernehmensrechtsanwalt) zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0049, mwN). 6 Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision (etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Einvernehmensrechtsanwalt) zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0049, mwN).
Wien, am 7. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020059.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018