Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. September 2016, Zl. LVwG 30.12-2336/2016-7, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei: B H in G, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0245 bis 0246, hat der Verwaltungsgerichtshof das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. September 2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054). 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054).
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Wien, am 7. April 2017 3 Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Wien, am 7. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020247.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018