TE Vwgh Beschluss 2017/4/10 Fr 2017/01/0011

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Veröffentlicht am 10.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem von der Antragstellerin am 3. Februar 2017 (§ 20 GO BVwG; beim Bundesverwaltungsgericht per ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 07. März 2017, Zl. W224 2128951-1/5E (Zustellung am 8. März 2017) entsprochen. Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Beschlusses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2017 vorgelegt. 1 Dem von der Antragstellerin am 3. Februar 2017 (Paragraph 20, GO BVwG; beim Bundesverwaltungsgericht per ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 07. März 2017, Zl. W224 2128951-1/5E (Zustellung am 8. März 2017) entsprochen. Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Beschlusses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2017 vorgelegt.

2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).

3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010011.F00

Im RIS seit

18.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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