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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem von der Antragstellerin am 3. Februar 2017 (§ 20 GO BVwG; beim Bundesverwaltungsgericht per ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 07. März 2017, Zl. W224 2128951-1/5E (Zustellung am 8. März 2017) entsprochen. Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Beschlusses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2017 vorgelegt. 1 Dem von der Antragstellerin am 3. Februar 2017 (Paragraph 20, GO BVwG; beim Bundesverwaltungsgericht per ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 07. März 2017, Zl. W224 2128951-1/5E (Zustellung am 8. März 2017) entsprochen. Der Fristsetzungsantrag und eine Abschrift des Beschlusses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2017 vorgelegt.
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010011.F00Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017