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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des S A in K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 22. März 2017, Zl. W185 2133589-1/11Z, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses sowie den Zustellnachweis übermittelt (zur Beendigung der Entscheidungspflicht im Fall der Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 22. März 2017, Zl. W185 2133589-1/11Z, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Beschlusses sowie den Zustellnachweis übermittelt (zur Beendigung der Entscheidungspflicht im Fall der Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200002.F00Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017