TE Vwgh Beschluss 2017/4/20 Ra 2017/19/0099

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs5;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des H A in F, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das am 7. Februar 2017 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2141664-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1981 geborene Revisionswerber ist armenischer Staatsangehöriger und stellte am 30. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, er habe aufgrund der politischen Verfolgung seiner Eltern durch die armenische Regierung aus seinem Herkunftsstaat fliehen müssen. Der Revisionswerber habe deswegen gesundheitliche Probleme, in Armenien gebe es allerdings keine leistbare medizinische Versorgung.

2 Mit Bescheid vom 19. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien zulässig sei. Die Behörde legte eine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 7. Februar 2017 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit 13. Februar 2017 datierte schriftliche Ausfertigung her, die den Parteien zugestellt wurde.

4 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. 4 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

6 Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 7. Februar 2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

7 Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. dazu in diesem Sinn auch Eder/Martschin/Schmid, 7 Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , dazu in diesem Sinn auch Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 29 VwGVG, K 38, und § 25a VwGG, K 15).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, Paragraph 29, VwGVG, K 38, und Paragraph 25 a, VwGG, K 15).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190099.L00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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