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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AZG §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0119Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision 1. des Mag. K S und 2. der C gemeinnützige GmbH, beide in Wien, beide vertreten durch die Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH, 1160 Wien, Konstantingasse 6- 8/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2016, Zlen. VGW-042/063/378/2016-3 und VGW- 042/V/063/703/2016, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2015 war dem Erstrevisionswerber angelastet worden, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einer näher genannten Arbeitsstätte im Zeitraum von 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 22 näher genannte Arbeitnehmer in einem näher genanntem Ausmaß entgegen § 9 Abs. 1 AZG zu einer mehr als zehnstündigen Tagesarbeitszeit herangezogen habe. Über ihn wurden deshalb 22 Geldstrafen in Höhe von je Euro 230,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Unter einem wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. 1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2015 war dem Erstrevisionswerber angelastet worden, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einer näher genannten Arbeitsstätte im Zeitraum von 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 22 näher genannte Arbeitnehmer in einem näher genanntem Ausmaß entgegen Paragraph 9, Absatz eins, AZG zu einer mehr als zehnstündigen Tagesarbeitszeit herangezogen habe. Über ihn wurden deshalb 22 Geldstrafen in Höhe von je Euro 230,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Unter einem wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Strafausmaßes und im Kostenpunkt, Folge, und bestätigte im Übrigen das Straferkenntnis; die Erhebung einer ordentlichen Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Erstrevisionswerber sei seit 15. März 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin. Im Zeitraum von 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 seien 22 namentlich genannte Mitarbeiter einer Sozialstation der Zweitrevisionswerberin an näher genannten Tagen in einem näher genannten Umfang von jeweils mehr als zehn Stunden beschäftigt worden. Im August bzw. September 2014 sei es an der gegenständlichen Sozialstation zu personellen Veränderungen (Austausch des gesamten Leitungsteams) gekommen. Gleichzeitig habe eine erhöhte Kundennachfrage bestanden und seien vermehrt Krankenstände aufgetreten. Im Frühjahr 2015 sei für die Sozialstation ein (näher beschriebenes) Maßnahmenpaket zum Zweck der Hintanhaltung von Arbeitszeitübertretungen beschlossen worden. Der im konkreten Fall einschlägige Kollektivvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung sehe im Tatzeitraum eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden vor.
4 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Die Arbeitszeitüberschreitungen im Tatzeitraum und somit der objektive Tatbestand der dem Erstrevisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen seien grundsätzlich nicht bestritten worden. Der Erstrevisionswerber habe auch den Bestand eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems zum Tatzeitraum weder behauptet noch bescheinigt. Erst im Frühjahr 2015 und damit nach dem immerhin vier Monate umfassenden Tatzeitraum sei ein entsprechendes Maßnahmenpaket umgesetzt worden. Zwar hätten außerordentliche Umstände im Herbst bzw. Winter 2014 die gegenständlichen Arbeitszeitüberschreitungen mitverursacht; von Arbeitgeberseite sei darauf aber erst mit erheblicher Verzögerung reagiert worden. Die geltend gemachten personellen Veränderungen seien bereits vor dem Tatzeitraum eingetreten, die gestiegene Zahl der Krankenstände sei in der kalten Jahreszeit vorhersehbar gewesen und zudem im Tatzeitraum bereits wieder rückläufig gewesen. Weitere von den Revisionswerbern geltend gemachte, die Arbeitszeitüberschreitungen mitverursachenden (näher genannte) Umstände hätten - weil vorhersehbar - bei der Planung der Arbeitszeiten berücksichtigt werden müssen. In subjektiver Hinsicht sei von einer fahrlässigen Begehung auszugehen.
5 Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Belastungen von Arbeitnehmern in psychischer und physischer Hinsicht nicht bloß unerheblich beeinträchtigt habe. Von einem bloß geringfügigen Verschulden könne nicht ausgegangen werden, weil nicht hervorgekommen sei, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte bzw. die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
6 Als mildernd sei neben der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch die bloß fahrlässige Begehung zu werten gewesen. Zudem sei auch der - schon im Einspruch gegen die behördliche Strafverfügung geltend gemachte - Umstand mitzuberücksichtigen gewesen, dass der Erstrevisionswerber irrtümlich davon ausgegangen sei, der Mitgeschäftsführer Mag. B. sei zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG bestellt worden und er selbst sei deshalb für diese Belange nicht verantwortlich.
7 Erschwerend sei hingegen die mehrfache Verwirklichung des Tatbestands zu werten gewesen.
8 Der Beschwerde komme insofern Berechtigung zu, als bei der Strafbemessung auf das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitung bei jedem einzelnen Delikt abzustellen gewesen sei; insoweit seien die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen gewesen.
9 Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme, unzulässig. 9 Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukomme, unzulässig.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.
11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung der Revision begehrt.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 12 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs.1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht Folgendes geltend:
16 Das Verwaltungsgericht sei in seinem Erkenntnis in mehrfacher Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Zum einen bewirke nach der ständigen Rechtsprechung die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe grundsätzlich den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Organe. Zum anderen treffe das Verwaltungsgericht jedenfalls ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (jeweils Verweis auf näher zitierte Judikatur). Im konkreten Fall hätten die Revisionswerber ausdrücklich bereits im Einspruch (Seite 8, Unterpunkt i) wie auch in der Beschwerde (Seite 7, Unterpunkt d) darauf hingewiesen, dass die Zweitrevisionswerberin im Jahr 2007 den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, Mag. B., zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG (auch) für den Bereich des AZG bestellt habe. Der Erstrevisionswerber habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass ausschließlich dieser für Belange wie die verfahrensgegenständlichen verantwortlich sei. 16 Das Verwaltungsgericht sei in seinem Erkenntnis in mehrfacher Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Zum einen bewirke nach der ständigen Rechtsprechung die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe grundsätzlich den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Organe. Zum anderen treffe das Verwaltungsgericht jedenfalls ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (jeweils Verweis auf näher zitierte Judikatur). Im konkreten Fall hätten die Revisionswerber ausdrücklich bereits im Einspruch (Seite 8, Unterpunkt i) wie auch in der Beschwerde (Seite 7, Unterpunkt d) darauf hingewiesen, dass die Zweitrevisionswerberin im Jahr 2007 den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer, Mag. B., zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, VStG (auch) für den Bereich des AZG bestellt habe. Der Erstrevisionswerber habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass ausschließlich dieser für Belange wie die verfahrensgegenständlichen verantwortlich sei.
17 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen wäre. 17 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, dass bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen wäre.
18 Die Revisionswerber haben - jeweils anwaltlich vertreten - in ihrem Einspruch vom 7. September 2015 Folgendes vorgebracht:
"Als strafmildernd ist (dem Erstrevisionswerber) schließlich in Anrechnung zu bringen, dass ihm bekannt war, dass die (Zweitrevisionswerberin) im Jahr 2007 Herrn Mag. (B.) zum verantwortlichen Beauftragten (auch) für den Bereich des AZG im Sinne des § 9 VStG bestellt hatte. Der (Erstrevisionswerber) durfte sich daher darauf verlassen, dass ausschließlich Mag. (B.) für Belange wie die verfahrensgegenständlichen verantwortlich ist.""Als strafmildernd ist (dem Erstrevisionswerber) schließlich in Anrechnung zu bringen, dass ihm bekannt war, dass die (Zweitrevisionswerberin) im Jahr 2007 Herrn Mag. (B.) zum verantwortlichen Beauftragten (auch) für den Bereich des AZG im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt hatte. Der (Erstrevisionswerber) durfte sich daher darauf verlassen, dass ausschließlich Mag. (B.) für Belange wie die verfahrensgegenständlichen verantwortlich ist."
19 Dieses Vorbringen wurde (wiederum anwaltlich vertreten) in der Beschwerde vom 21. Dezember 2015, die als Beschwerdepunkt geltend machte, die Revisionswerber würden "durch das Straferkenntnis insbesondere in ihren subjektiven öffentlichen Rechten auf eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens im Rahmen der Strafbemessung, auf ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens (Einstellung) sowie auf ein Absehen von der Strafe (Ermahnung) verletzt", wiederholt.
20 Mit diesem unter dem Titel Strafmilderungsgrund geltend gemachten Vorbringen wurde - anders als die Revision nunmehr geltend macht - nicht einmal konkret vorgebracht, dass für den hier relevanten Tatzeitraum der zweite Geschäftsführer, Mag. B., zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG bestellt war, zumal bloß behauptet wird, es sei dem Erstrevisionswerber (dieser war erst im Jahr 2013 zum Geschäftsführer bestellt worden) "bekannt" gewesen, dass die Zweitrevisionswerberin den Mag. B. ".. im Jahr 2007 ... bestellt hatte". Eine solche Konkretisierung ist auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. April 2016 erfolgt.
21 Angesichts des im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist entgegen der Zulassungsbegründung der Revision nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner - insofern im Einklang mit den Revisionswerbern stehenden - Behandlung dieser Thematik im Rahmen der Strafzumessungsgründe, wobei es davon ausgegangen ist, es habe sich dabei um eine irrtümliche Annahme des Erstrevisionswerbers gehandelt, gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verstoßen hätte.
22 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 22 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110118.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018