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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Säumnisbeschwerdesache des H H in B, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Säumnisbeschwerde vom 11. April 2017 beantragt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg in einer näher bezeichneten Angelegenheit nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz "in der Sache selbst eine Entscheidung" treffen und über "die Beschwerde des Antragstellers vom 20.07.2014, welche sich gegen den Bescheid der Stadt H vom 18.06.2014" richtete, absprechen, weil das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg seiner Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei.
2 Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache (anstelle des Verwaltungsgerichtes) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt. 2 Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, B-VG sowie nach den Paragraphen 38 und 42 a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache (anstelle des Verwaltungsgerichtes) erreicht werden, weshalb eine Umdeutung der vorliegenden Beschwerde in einen - zulässigen - Fristsetzungsantrag nicht in Betracht kommt.
3 Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 3 Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017030005.F00Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017