Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des J S in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Februar 2017, Zl. AW/7100002/2017, betreffend aufschiebende Wirkung einer Revision in einer Angelegenheit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des J S in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Februar 2017, Zl. AW/7100002/2017, betreffend aufschiebende Wirkung einer Revision in einer Angelegenheit der Haftung nach Paragraphen 9, und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 29. November 2016 zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber gemäß §§ 9 und 80 BAO im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer juristischen Person heran und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit Erkenntnis vom 29. November 2016 zog das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber gemäß Paragraphen 9, und 80 BAO im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer juristischen Person heran und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Der Revisionswerber brachte dagegen beim Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2017 eine außerordentliche Revision ein und stellte in diesem Schriftsatz den Antrag, seiner Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2 Der Revisionswerber brachte dagegen beim Bundesfinanzgericht mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2017 eine außerordentliche Revision ein und stellte in diesem Schriftsatz den Antrag, seiner Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Bevor es die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichthof vorlegte, gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG unzulässig sei. 3 Bevor es die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichthof vorlegte, gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unzulässig sei.
4 Die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten sei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers gefährdet, weshalb zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
5 Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 brachte der Revisionswerber beim Bundesfinanzgericht eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss vom 2. Februar 2017 ein.
6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Art. 133 Abs. 9 B-VG lautet: 7 Artikel 133, Absatz 9, B-VG lautet:
8 § 25a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet: 8 Paragraph 25 a, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet:
10 Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß § 30 Abs. 5 VwGG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. 10 Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Paragraph 30, Absatz 5, VwGG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
11 § 30a VwGG lautet samt Überschrift auszugsweise: 11 Paragraph 30 a, VwGG lautet samt Überschrift auszugsweise:
"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Gemäß § 14 Abs. 2 VwGG hat Entscheidungen u.a. betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berichter ohne Senatsbeschluss zu treffen. 12 Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG hat Entscheidungen u.a. betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berichter ohne Senatsbeschluss zu treffen.
13 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. 13 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen.
14 Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
15 Die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. § 30a Abs. 3 VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und § 30a Abs. 7 leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (vgl. Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151). 15 Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG begründet keine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu vergleiche , Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5ff (9)) und Paragraph 30 a, Absatz 7, leg. cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte vergleiche , Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151).
16 Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). 16 Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach Paragraph 30 a, Absatz 4 und 5 VwGG, allfällige Mängelbehebungsaufträge nach Paragraph 30 a, Absatz 2, leg.cit.).
17 Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 30 VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.: 17 Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 30, VwGG, K 3., Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 589, und Helmreich, Vorläufiger Rechtschutz im Verfahren vor dem VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 200; a.A.:
Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren2, Rz 410).
18 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt (beim Verwaltungsgericht) eingebracht worden ist. 18 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das gilt auch dann, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt (beim Verwaltungsgericht) eingebracht worden ist.
19 Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs. 2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen. 19 Für Wiedereinsetzungsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, in Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgesprochen, dass sich die einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der Paragraphen 30 und 30 a VwGG spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung, zumal Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dem Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem typischerweise die Revisionsakten (und damit die Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.
20 Zusammengefasst war das Bundesfinanzgericht daher im Revisionsfall zuständig, über den vom Revisionswerber in der außerordentlichen Revision vom 17. Jänner 2017 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu entscheiden.
21 Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision u.a. gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. 21 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist eine Revision u.a. gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
22 Der in § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs. 3 VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision. 22 Der in Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.
23 § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist daher - wie sich das bereits aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG. 23 Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist daher - wie sich das bereits aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder Paragraph 30 a, Absatz 3, noch Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.
24 Das Bundesfinanzgericht hat daher zutreffend ausgesprochen, dass gegen den angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG keine Revision zulässig ist. 24 Das Bundesfinanzgericht hat daher zutreffend ausgesprochen, dass gegen den angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG keine Revision zulässig ist.
25 Deshalb erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der vorliegenden Revision einzugehen, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge (vgl. auch den hg. Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/13/0036). 25 Deshalb erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der vorliegenden Revision einzugehen, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhinge vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/13/0036).
26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 26 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160039.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017